Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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2.) alle bereits im Gebrauch befindliche und zum Handel nicht bestimmte Gegen— 
staͤnde des Verbrauchs, mithin auch Kleidungstuͤcke, das Geraͤthe und Geschirre des 
Reisenden; 
3.) das aus dem Koͤniglich Preußischen Herzogthume Sachsen eingebrachte Ge- 
treide, die eben daher eingehenden Brennmaterialien aller Art, Bauholz, Kalk, Schie— 
fer, Muͤhlsteine, Ziegel und uͤberhaupt Steine aller Art; 
4.) alle mit Freipaͤssen Unsers Geheimen Finanz-Collegii versehenen Gegenstaͤnde; 
es muͤssen aber diese Pässe im Original, indem beglaubte Abschriften niche hinlänglich 
sind, bei der ersten Zolleinnahme vorgezeige, von dieser visirt, und die frei eingebrachten 
Gegenstände nach ihrer Quantität darauf bemerkte werden. 
5.) Wenn inländische Fabrikanten und Handwerker mie ihren eigenen, von ihnen selbst 
gefertigten Arbeiten die Messen und Märkte im Auslande besuchen, so sind die von ihnen 
unverkauft zurückgebrachten Fabrikate zollfrei. Sie müssen aber ihre ausgehenden Waaren 
zuvörderst bei der Einnahme ihres Wohnorts, welche ihnen über die Quantität und Qua- 
lität der Waaren eine Bescheinigung auszustellen hat, angeben und bei der Zurückkunft 
den Bestand derselben uncersuchen lassen, auch solche hinwärts und zurück in einer und 
derselben Grenzeinnahme, unter Vorzeigung der von der Einnahme des Wohnorts erhalte- 
Wegsall der 
zeitherigen Be- 
freiung der aus- 
ländischen Fa- 
brikmaterialien. 
Wegfall der 
Rückerstattung 
des Zolles. 
nen Bescheinigung, anmelden. 
6) Wenrn in einem oder dem andern Orce die Einrichtung bestehe, daß Fabrikate 
in das Inland gebracht werden, um, nach einer daselbst erhaltenen weitern Verarbeicung, 
als durch Bleichen, Färben, Zurichten 2c. wiederum in das Ausland an den Absender 
zurückzugehen; so werden Wir, auf diesfallsiges Ansuchen bei dem Commissariate, den 
Einbringern solcher Fabrikate eine Erleichterung bel dem Zolle angedeihen lassen, und des- 
halb durch Unser Geheimes Finanz-Collegium das Nöthige besonders anordnen. Die in 
einzelnen Fällen bereits bewilligten Befreiungen verbleiben in ihrer Gültigkeit. 
. 21. 
Die zeitherige Befreiung der ausländischen Fabrikmaterialien sindet niche weirer 
Statt, indem an deren Stelle eine bedeutende Herabsetzung des Ausgangszolles von den 
Fabrikaten getreten ist. 
6. 22. 
Wenn die in das tand gebrachten ausländischen Waaren als unverkaufe, oder sonst 
ins Ausland zurückgehen; so kann eine Rückerstattung des davon erlegten Zolles in der 
Regel niche Statt finden. Doch wird zur Erleichterung ausländischer Krämer und Hand- 
werker in Grenzortschaften, welche hierländische Märkte beziehen, und einen Theil ihrer 
Waaren unverkaust zurücknehmen, auf ihr diesfallsiges Ansuchen bei dem Commissariate, 
eine den Umständen angemessene Einrichtung getroffen werden.
	        
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