Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(2606 ) 
2.) alle im Gebrauch befindliche, und zum Handel nicht geeignete Gegenstände des 
WVerbrauchs; michin auch das Gepäck und Geschirr des Reisenden, und die sonstigen, zu 
seinem Bedarf bei sich führenden Gegenstände des Verbrauchs; 
3) das in das Königlich Preußische Herzogehum Sachsen ausgehende Getreide, die 
Brennmaterialien aller Art, das. Bauholz, Kalk, Schiefer, Mühlsteine, Ziegel und 
überhaupc die Steine aller Art; 
4.) die mit Freipässen Unsers Geheimen Finanz-Collegii versehenen Gegenstände. 
5)) Die inländischen Fabrikanten und Handwerker, welche mit ihren eigenen, von 
ihnen selbst gefertigten Arbeiten die Messen und Märkee im Auslande besuchen, können 
zwar, in Gemäßheic des 20sten §. ad nm. 5. diese Waaren zollfrei ausführen, haben 
aber, nach ihrer Zurückkunft, von den im Auslande vevkauften Waaren den Ausgangszoll 
nach zu entrichten. 
6.) Ausländische Waaren, welche den Oberlausitzischen Eingangszoll, oder die erb- 
ländische Grenzaccise, oder die leipziger Handelsabgaben entrichtet Haben, sind vom Aus- 
gangszolle in der Oberlausit befreiet. 
G. 50. 
Zurückkom= Wenn die mit dem Ausgangszolle verrechtete Waare als unverkauft zurückkomme; 
mende Gürer. so kann eine Rückzahlung des Zolles in der Regel nicht State finden. Es bleib jedoch 
dem Waareneigenthümer unbenommen, in einzelnen Fällen, die zu einer besondern Be- 
rücksichtigung geeignec sind, um eine Befreiung be dem Commissariate nachzusuchen. 
dl 51. 
Durchgangs- Der Durchgangszoll wird von allen Gütern enteichte#, welche aus einem sremden 
zell. Landesgebiete in das andere auf einer Achse und ohne Umladung durch die Oberlausitz 
gehen. 
g. 32. 
Betrag dessel- Den Betrag des Durchgangszolles weiset der Tarif nach; das Gewicht der La— 
ben. dung, auch im verpackten Zustande, kann, nach dem Verlangen des Zollpflichtigen, nach 
Verhäleniß des Transportmittels, in Gemäßheit des Zien §., bestimmt werden. 
Befrekung der . 356. 
in die Erblande , .... 
ein- oder aus Waaren, welche aus dem Auslande durch die Oberlausitz in die übrigen Erblande, 
den Erblanden « 
durchehenden oder umgekehre, aus den alten Erblanden durch die Oberlausitz in das Ausland gehen, 
Güter. sind frei von dem Oberlausihischen Durchgangszolle.
	        
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