Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Ferner sind alle Waaren, welche mie den ordinairen Posten ohne Aufenchale und pesstiung ver 
uncer einer Addresse durch die Oberlausit gehen, von dem Durchgangszolle und der Re- Postguter. 
vision auf der Grenzeinnahme befrelee. 
G. 34. 
Waaren, welche zur weitern Versendung ins Ausland als Spedieiongüker im tande 
niedergelegt werden, sollen nur dann für durchgehende Güter in Hinsicht des Zolles an- 
gesehen und behandelt werden, wenn 
1.) der Spediteur, an den sie gelangen, zum Großo- und Spedition-Handel 
durch besondere Concession berechcigee ist; 
2.) wenn die Waare niche in dessen Verwahrung komme, sondern soforé bei der 
Abladung unter ZLoll- oder Accis-Beschluß gegeben wird; 
3. wenn sie binnen vier Wochen, von Zeit der Niederlegung an, wieder in das 
Ausland gesendee wird. 
Diese Bedingungen müssen insgesamme, eine wie die andere, erfulle werden, im- 
maßen außerdem der Eingangszoll von solchen Waaren zu bezahlen ist. 
Wenn von dem Spediteur kriftige Ursachen, die ihn an der Absendung der Waa- 
ren binnen der Frist von vier Wochen behindern, nachgewiesen werden; so stehet der 
Accisinspection des Orts frei, die Lagerfrist nach Befinden, jedoch nicht über acht Wo- 
chen, zu verlängern. 
Speditlongä= 
ter. 
9. 55. 
An Orten, wo der Durchgang das Oberlausitzische Gebiee nur auf kurze Wegstrecken seimesigun 
berühre, sollen, nach Befinden, für diese Wege besondere Ermäßigungen oder Be- gangözolles. 
freiungen von dem Durchgangszolle angeordnet werden. 
G. 50. 
Fracht= und Kaufmanns-Güter dürsen nur auf solchen Straßen, die mit einer Grenz- Verbotene We- 
einnahme versehen sind, in das tand eingehen, und nur auf den nach einer accisbaren 
Stadt gehenden Commerzialstraßen fort- und durchgeführe werden. 
S 37. 
Die Erpedition auf den Grenzeinnahmen erfolgt zu jeder Jahrszeie von Sonnenauf- Beir der Expe- 
gang bis Abends um 8 Uhr; der Reisende ist berechtige, zu verlangen, daß er hierbei, Einonpen. den 
wenn nicht mehreres Fuhrwerk zusammen kommt, nicht uͤber eine halbe Stunde aufge— 
halten werde. 
G. 5. 
Uiber die erfolgte Bezahlung erbäle der Zollpstichtige von dem Einnehmer eine Quic- Ausstellung der 
tung, in welcher die Waaren nach ihrer Quantität, nebst dem Betrage der von jeder enr- Zulteungen. 
richteten Abgabe, einzeln verzeichnet werden.
	        
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