Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(206.#) 
Diese Quictung bleibe bel der Waare, um damie ihre erfolgte Verrechtung zu beweisen. 
Sie wird, nach dem Werlangen des Zollpflichtigen, encweder für die ganze tadung 
überhaupt, oder auch, wenn sie an verschiedene Empfänger komme, für einzelne Theile 
derselben ausgestelle. 
Bei Waaren, von welchen der Zoll nicht auf der Grenze, sondern am Orte der 
Abladung enerichtet wird, ist dasselbe Verfahren zu beobachten, welches im 13ten F. we- 
gen der nach teipzig bestimmten Güter vorgeschrieben ist. 
S. 50. 
Strafen auf Wenn das Gewiche und der Inhale eines Frachtstücks, oder überhaupe die ladung 
Hierse un in den Designationen oder mündlichen Erklärungen falsch angegeben, oder ein Theil der 
tadung verschwiegen, oder die Grenzeinnahme ohne Meldung umfahren wird; wenn fer- 
ner der Ausgangszoll an dem Orte der Absendung der Waare, vor deren Abgange, niche 
erlegt worden ist, so wird solches, außer dem zu bezahlenden Zolle, noch mit dem zwölf- 
fachen Betrage desselben bestraft, und die Waare so lange, bis solche Strafe erlegt ist, 
in Beschlag genommen, indem die Waare auch für die Strafe haftet, ohne Rücksicht, ob 
der Unterschleif von dem Eigenchümer der Waare, oder dessen Beauftragtem, oder dem 
Fuhrmann verübt worden ist. 
Wird die verwirkte Strafe binnen einer Frist von längstens sechs Monaten niche 
bezahlec; so wird nach deren Ablauf mic dem Werkauf der angehaltenen Waare, so weit 
als nöthig ist, verfabren, und die, nach Abzug des Zolles, der Serafe und Kosten, übrig 
bleibende zoofsung ad Deposilum genommen. 
S. 40. 
Bestrafung des Der Fuhrmann, welcher seine Ladung ganz oder tbeilweise, ohne vorherige Anmel- 
Fuhrmannes; dung bei der Zoll= oder Acc.3-Behörde, abgeladen, oder welcher verfälschte Frachtbriefe 
und Grenzzertel bei den Zoll= und Accis-Behörden vorgezeigt, oder sich verbotener Wege 
zum Einbringen ausländischer Handelswaaren bedienet hat, wird für seine Person, und 
wenn auch kein besonders zu bestrafender Unterschleif bierbei vorgegangen ist, auch außer 
der, durch Verfälschung der Frachebriefe und Grenzzettel verwirkten, besondern Scrafe, 
um zehn Thaler bestraft. 
Einer gleichen Geldstrafe unterliege der Empfänger der Waaren, die ohne Erlaubniß der 
Zoll= oder Accis-Behörde abgeladen worden sind. 
6. 41. 
desgleichen der Die heimliche, ohne Meldung bei den Zoll= und Accis-Officianten geschehene Nie- 
heimlichen Nie= derlage von Waaren auf dem tande wird mie Confitcation der Waare bestraft. Derje- 
derlagen. nige, der solche in seinen Gebäuden gestattet, wird mic nochmaliger Erlegung des Werths
	        
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