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ß. 5.
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate zuzuweisen,
welchem ihr Ehemann, vermoͤge eines der angefuͤhrten Verhaͤltnisse, zugehoͤrt. Wittwen
sind nach eben denselben Grundsaͤtzen zu behandeln, es waͤre denn, daß waͤhrend ihres
Wittwenstandes eine Veraͤnderung eingetreten sei, durch welche sie, nach den Grundsätzen
der gegenwärtigen Uibereinkunfe, einem andern Soaate zufallen.
Auch soll Wicewen, ingleichen den Geschiedenen oder von ihren Ehemännern ver-
lassenen Ebeweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Gebures= oder vorherigen Auf-
enkhalésort dann vorbehalten bleiben, wenn die Che innerhalb der ersten fünf Jahre nach
deren Schließung wieder gerrenne worden und kinderlos geblieben ist.
K. 6.
Besinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter 14 Jahren, oder welche
sonst wegen des Unterhalés, den sie von den Aeltern genießen, von denselben nicht getrenne
werden können, so sind solche, ohne Rücksickt auf ihren zufälligen Geburksork, in denjeni-
gen S#t#aat zu verweisen, welchem bei ebelichen Kindern der Vatker, oder bei unehelichen
die Murter zugehört. Wenn aber die Mutter unebelicher Kinder nicht mehr am teben
ist, und letztere bei ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von dem Scaate mit über-
nommen, welchem der Vater zugehörk. Diejenigen Kinder einer heimathlosen Familie,
welche 14 Jahre und darüber ale sind, und bei ihren Aeltern keinen Unterhalé finden,
gehören, sofern nicht ein näherer Anspruch auf ihre anderweitige Aufnahme begründee ist,
in den Ort ihrer Geburk.
S. 7.
Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bürgerrechts ver-
lustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig geworden zu seyn, so kann der erstere
Staat der Beibebaltung oder Wiederannahme desselben sich niche entzieben.
6. 8.
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboken, welche, ohne eine selbststän-
dige Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen Zöglinge und Seudirende,