Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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S. 4. 
Wer von einer andern Universität kommt, kann nicht anders, als nach Beibringung 
des von Seieen derselben erhaltenen Sittenzeugnisses inscribiret werden. Ergiebt sich, 
daß er auf auswärtigen Universitäten das Consilium abeundi erhalten hat, so darf er 
nur insofern inscribiret werden, als sich, bei eingezogener Erkundigung, kein erhebliches 
Bedenken dagegen sindet; jedoch sind dergleichen Subjecte allemal unter besondere Aussicht 
zu stellen. 
C. 5. 
Das durch die Inseription erlangte akademische Bürgerrecht ertheile dem Inseribiren 
Ansprüche auf den akademischen Gerichtsstand, und das Recht zum Aufenthalt in teipzig, 
so wie alle diejenigen übrigen Vorzüge und Befreiungen, welche die tandesgesetze den 
wirklich Studirenden zugestehen. 
C. 60. 
Verheirathete können in der Regel niche inscribiret werden. Trice aber der Fall ein, 
daß ein Verheiratheter solches verlange, so hat er die Ursachen, die ihn dazu bewegen, 
dem Rector zu eröfnen, welcher die Inscripeion in diesem Falle nur erst nach mie dem 
Concillo perpe#tno deshalb genommener Rücksprache, und mic dessen Beistimmung, zu 
ertheilen hat. Hat ein Verheiratheter, bei seinem Gesuch um Inscription, den Umstand, 
daß er verheirathet ist, verschwiegen, und die Inscripeion erlange, so ist das Verschwei- 
gen dieses Umstandes hinlänglich, um ihn zu ermatriculiren. 
ß. 7. 
Wenn fünf Jahre vom Tage der Inseription verflossen sind, so erlöschen ihre Wir- 
kungen in der Regel, insofern, daß der Immatriculirte, selbst bei einem ununterbrochen 
foregeserten Aufenthalte in keipzig, und ungeachtet er nicht aufgehört bat, Vorlesungen 
zu besuchen, dennoch niché länger als ein wirklich Studirender angesehen wird. 
6. B. 
Wer daher noch nach dieser Zeikt, zum Behuf des Fortstudirens, die Eigenschafe 
eines wirklich Studirenden beizubehalten, oder wieder zu erlangen wünscht, muß die In- 
scription bei dem Rector, auf eine, von dessen Ermessen abhängige, jedoch bestimmte Zeit 
erneuern lassen. 
G. 0. 
Diese Erneuerung verlängere aber die Eigenschafe eines wirklich Studirenden nur 
unter der Voraussetzung, daß die Zeit, auf welche sie ertheilet worden ist, erweislich zum 
Besuche akademischer Vorlesungen uͤber eine der sogenannten Facultaͤtswissenschaften ange-
	        
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