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S. 4.
Wer von einer andern Universität kommt, kann nicht anders, als nach Beibringung
des von Seieen derselben erhaltenen Sittenzeugnisses inscribiret werden. Ergiebt sich,
daß er auf auswärtigen Universitäten das Consilium abeundi erhalten hat, so darf er
nur insofern inscribiret werden, als sich, bei eingezogener Erkundigung, kein erhebliches
Bedenken dagegen sindet; jedoch sind dergleichen Subjecte allemal unter besondere Aussicht
zu stellen.
C. 5.
Das durch die Inseription erlangte akademische Bürgerrecht ertheile dem Inseribiren
Ansprüche auf den akademischen Gerichtsstand, und das Recht zum Aufenthalt in teipzig,
so wie alle diejenigen übrigen Vorzüge und Befreiungen, welche die tandesgesetze den
wirklich Studirenden zugestehen.
C. 60.
Verheirathete können in der Regel niche inscribiret werden. Trice aber der Fall ein,
daß ein Verheiratheter solches verlange, so hat er die Ursachen, die ihn dazu bewegen,
dem Rector zu eröfnen, welcher die Inscripeion in diesem Falle nur erst nach mie dem
Concillo perpe#tno deshalb genommener Rücksprache, und mic dessen Beistimmung, zu
ertheilen hat. Hat ein Verheiratheter, bei seinem Gesuch um Inscription, den Umstand,
daß er verheirathet ist, verschwiegen, und die Inscripeion erlange, so ist das Verschwei-
gen dieses Umstandes hinlänglich, um ihn zu ermatriculiren.
ß. 7.
Wenn fünf Jahre vom Tage der Inseription verflossen sind, so erlöschen ihre Wir-
kungen in der Regel, insofern, daß der Immatriculirte, selbst bei einem ununterbrochen
foregeserten Aufenthalte in keipzig, und ungeachtet er nicht aufgehört bat, Vorlesungen
zu besuchen, dennoch niché länger als ein wirklich Studirender angesehen wird.
6. B.
Wer daher noch nach dieser Zeikt, zum Behuf des Fortstudirens, die Eigenschafe
eines wirklich Studirenden beizubehalten, oder wieder zu erlangen wünscht, muß die In-
scription bei dem Rector, auf eine, von dessen Ermessen abhängige, jedoch bestimmte Zeit
erneuern lassen.
G. 0.
Diese Erneuerung verlängere aber die Eigenschafe eines wirklich Studirenden nur
unter der Voraussetzung, daß die Zeit, auf welche sie ertheilet worden ist, erweislich zum
Besuche akademischer Vorlesungen uͤber eine der sogenannten Facultaͤtswissenschaften ange-