Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(205 ). 
wendek wird. Widrigenfalls wird ein solcher Immatriculirter als bloßer akademischer 
Schutzverwandter angesehen, dafern er niche überhaupe des akademischen Bürgerreches sich 
verlustig gemachs hat. 
· 0.10. , 
Vor Ablauf der gesetzlichen fuͤnfjaͤhrigen Frist, oder der ihr gewaͤhrten Verlaͤngerung, 
wird der Studirende des akademischen Buͤrgerrechts verlustig, entweder freiwillig, dadurch, 
daß er die Studien verlaͤßt und eine andre Lebensart erwaͤhlt, oder wenn er sich verhei— 
rathet, oder wenn er durch gesetzwidrige Handlungen, nach Maßgabe gegenwärtiger Ge- 
setze, den Verlust des akademischen Bürgerreches verwirkt. 
Zwetter Titel. 
Von den bürgerlichen Rechtsverhältnissen der Studirenden. 
. 11. 
Seudirende sind fähig, alle Verträge, welche auf ihren akademischen Aufenehale Be- 
ziehung haben, selbst vor erlangker Volljährigkeit, und wenn sie auch noch unter väter- 
licher Gewalt stehen, gültiger Weise abzuschließen, ohne dagegen auf die Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand sich berufen zu können, jedoch unter den in den nachstehenden 
Artikeln enthaltenen Einschränkungen. 
— 
. 12. 
Studirende haben sich des Schuldenmachens und leichtsinnigen Aufborgens gänzlich 
zu entholten, daher ihnen denn auch von Niemanden, bei Verlust der Forderung, zu 
creditiren ist. Nur in Ansehung solcher Schulden, welche von den Seudirenden wegen 
wahrer, zum tebensunterhale oder ihnen sonst unentbehrlicher Bedürfnisse, gemacht worden 
sind, oder bei solchen Gegenständen, welche zwar nicht zu letztern gehören, wo jedoch das 
Creditgeben bis auf eine gewisse Summe nachgesehen werden kann, mag, in Gemäßbeie 
nachstehender Bestimmungen, den Glaubigern nachgelassen seyn, den Weg Rechtens gegen 
ihre Schuldner zu ergreifen. Dagegen werden alle andre von Studirenden, während 
ihres Aufenthalts auf der Universität zu teipzig, contrahirte Schulden, und insbesondre 
alle Wechsel- und Spielschulden, ingleichen Schulden für xuswaaren, ohne Rücksiche 
auf ihren Betrag, für ungültig angesehen. Auch mag eine dergleichen an sich ungültige 
Schuld um deswillen nicht für güleig erachket werden, weil der Studirende, im Bezug auf 
sie, auf die Wirkung dieser gesetzlichen Bestimmung eidlich oder sonst verzichtete. 
d. 15. 
Zur ersten Klasse derjenigen Schulden, welche zum Lebensunterhalt oder den sonstigen 
unentbehrlichen Beduͤrfnissen der Studirenden von ihnen gemacht worden, sind zu rechnen:
	        
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