Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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1.) die Honorarien der Professoren, Privakdocenten, Sprach-., Exercitien- und andrer 
lehrer, ingleichen das in den Privatvorlesungen gewöhnliche Stuhl= und Holzgeld, 
2.) Forderungen für Bemühungen des Arzces, Wundarztes und für Arzneien, 
3.) Gerichtskosten und Gebühren der Advocaten, so weit leßtere zulässig sind, 
4.) Kosten für die Theilnahme an literarischen Instleuren und (esegesellschaften, 
5.) Miethzins für Wohnung, Betten und andre nörhige Meubles, 
6.) Aufwand für den Mittags- und Abendtisch, jedoch ohne Getränke, 
7.) kohn der Bediencen, Aufwärter und Aufwärterinnen, 
.) Auslage für Frühstück, Kaffee und andre kleine Bedürfnisse, insofern diese von 
dem Hauswirch, oder dem Aufwärter, oder den Aufwärterinnen verlegt worden sind, 
0.) Frisir= und Rasirgeld, 
10.) Wäscherlohn. 
S 1. 
Jeder Studirende ist in der Regel verbunden, das Honorar wenigstens sogleich in 
den ersten vierzehn Tagen nach dem Anfange der Vorlesungen, oder, nachdem er selbst 
sie zum ersten Male besucht hat, vorauszubezahlen. 
Wem seine Vermögensumstände nicht gestatten, das Honorar voraus oder überhaupe 
ganz zu bezahlen, der muß ebenfalls in dieser vierzehntägigen Frist bei dem tehrer sich 
melden, und mic ihm wegen der zu gestattenden Nachsiche, oder des zu bewilligenden Er- 
lasses, ein Abkommen zu kreffen suchen. 
6 G. 15. 
Jedem Zuhbrer, welcher in der gedachten Frist enkweder die Vorausbezahlung des 
Honorars bewirkt, oder Nachsicht, oder Erlaß erhalten hat, wird eine von dem tehrer 
unterschriebene, auch, nach Befinden, besiegelte Karte eingehändiget, welche den Namen 
des Zuhörers, die Benennung der Vorlesungen, das Halbjahr und das Datum des ge- 
troffenen Abkommens enthält. 
Da in dieser Karte nichts von den Bedingungen oder der erfolgten Erfüllung des 
lestern enthalten ist, so folgt daraus von selbst, daß sie niche als Quittung gebraucht wer- 
den kann. 
6. 10. 
Nur gegen Vorzeigung einer solchen Karte wird der Zuhörer zur Einzeichnung seines 
Namens in die gewöhnliche Zuhörerliste zugelassen, und als wirklicher Theilnehmer der 
Vorlesupgen betrachtet. Er kann eher kein Zeugniß über diese Theilnahme verlangen, als 
bis er seinen Namen auf die gedachte Art eingezeichnet hat. Auch kann ihm selbst der 
fernere Zutrite zu den Vorlesungen verweigert werden, wenn jene vierzehntägige Frist 
abgelaufen ist, ohne daß er sich in der vorgeschriebenen Maße legieimirt hat.
	        
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