Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(: 207#) 
ñ. 17. 
Wer nach Ablauf der ihm vom lehrer gegoͤnnten Nachsichtsfrist das bedungene Ho- 
norar nicht bezahlt hat, von dem wird, auf Anzeige des Lehrers, die ganze Summe, 
ohne Ruͤcksicht auf den dem Schuldner bewilligten Erlaß eines Theils, durch das Con- 
cilium Perpetunn auf des Schuldners Kosten, beigetrieben. Zu jener Anzeige ist hinrei- 
chend, daß die Namen der Restancen, mie der Bemerkung ihrer Schuld, noch im taufe 
desselben, oder, wenn die Zeit dazu zu kurz seyn sollte, böchstens in dem des folgenden 
Halbjahres, unter der Unterschrift des Lehrers, welcher die Corderung anhängig macht, bei 
dem akademischen Gericht eingereicht werden, worauf letteres, ohne Concurrenz des teh- 
rers, das weiter Erforderliche besorgen wird. 
K. 13. . 
Denjenigen, welche, dieser Vorkehrungen ungeachtet, die Honorarien nicht entrich— 
tet haben, wird das Sittenzeugniß, die Facultaͤtscensur, und der beim Abgange von der 
Universitaͤt erforderliche Reisepaß verkuͤmmert werden. 
K. 19. 
Des nach Ablauf der von dem Lehrer gegoͤnnten Nachsicht in Rest gelassenen Hono—- 
rars wegen, koͤnnen diejenigen Stipendien, welche vierzig Thaler — — und daruͤber 
jaͤhrlich betragen, bis auf die Hoͤhe der restirenden Honorarien, verkuͤmmert werden, und 
in diesem Falle hat der creditirende akademische Docent, unter Nachweisung des Betrags 
des schuldigen Honorars, das akademische Gericht zu Verkuͤmmerung des Stipendii bei 
dessen Administratoren zu veranlassen. 
G. 20. 
Wer die Universitaͤt verlaͤßt, ohne seine Verbindlichkeiten wegen der Honorarien zu 
erfuͤllen, der soll, im Fall sein Aufenthalt unbekannt ist, Gerichtswegen oͤffentlich an die 
Zahlung erinnert werden. 
C. 21. 
Wenn der tehrer dem Seudirenden das Honorar nichte erlassen will, sich jedoch über- 
zeugt, daß derselbe, ihn zu bezahlen, außer Srande sei; so ist der Studirende verbun- 
den, über das nicht erlassene Honorar ein Schaldbekenneniß auszustellen, worin er auf 
#Ehrenwort verspricht, nach seinem Abgange von der Universität, so bald es ihm 
moglich ist, auf jeden Fall aber längstens in drei Jahren, zu bezahlen.
	        
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