Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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6.) für Arbeiten der Künstler, z. B. der Mechaniker, Uhrmacher u. s. w. bis auf 
sechs Thaler; 
7.) für Buchbinderarbeie, bis auf drei Thaler; 
3.) für Schneiderarbeic, mie Inbegriff der Materialien, bis auf dreißig Thaler, ohne 
dieselben aber für bloßes Macherlohn, nebst Zuthar, bis auf zehn Thaler; 
0.) für Schuhmacherarbeie, bis auf zwölf Thaler: 
10.) für Sattler= und Beutler-Arbeie, bis auf sechs Thaler; 
11.) für Schwerdtfegerarbeic, bis auf zwei Thaler; 
1 2.) bei Kaffetiers, Wein= und Bierschenken, Italienern, Schweitzer= und andern 
Bäckern: 
a.) für Bier, bis auf einen Thaler; 
.) für Wein, bis auf zwei Thaler; 
Ic.) für Kassee, Chocolade, Thee, Punsch, tiqueurs und andere Getränke, zusammen 
bis auf einen Thaler:; 
d) für Backwerk, Confituren und andere Delicakessen, bis auf einen Thaler: 
Cc.) für Gillardgeld, auch wegen Kegel= und ähnlicher Spiele, bis auf einen Thaler: 
130 für Wagen-, Pferde= und Schlitten-Miethe, bis auf drei Thaler; 
14.) für andere Gegenstände, welche keine unentbehrliche Bedürfnisse, und weder uncer 
den verbenannten, noch unter den uruswaaren begriffen sind, bis auf vier Thaler. 
ß. 28. 
Kleine baare Geldvorschuͤsse uͤber fünf Thaler sind nur dann guͤltig, wenn die von 
dem Studirenden daruͤber ausgestellte Handschrift, entweder von dem Rector oder einem 
Professor sizuirt ist. Bei geringern Posten kann sich jedoch der Studirende auch ohne 
Handschrift, durch sein bloßes Wort, zu Berichtigung des Vorschusses verbindlich ma— 
hen. Oie Signarur einer von einem Studirenden ausgestellten Schuldverschreibung von 
Seiten des Rectors oder eines Professors, lege letztern keine Verbindlichkeit auf. 
. 20. 
Verpfändungen sind nur bis zu fünf Thalern gestatket. Es dürfen aber, bei 
willkührlicher Carcerstrafe, weder Bücher, noch Betten, noch Kaufmannswaaren 
verpfändet werden. 
S. 50. 
Eben dasselbe gilt von sremden Suchen, welche dem Verpfändenden von andern Stu- 
direnden anvertraut oder geliehen worden sind. Geschähe aber die Verpfändung ohne Ein- 
willigung des Eigenthümers, so creten die in den tandesgesehen auf dergleichen Vergeb- 
ungen gesetzten Strafen ein, 
Gesetzsammlung 1822. (∆ 41.)
	        
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