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da die in demselben §. festgesesten Summen, welche der einzuklagende Rückstand niche äber-
steigen darf, erfuͤllt worden sind.
. 57.
Den Gläubigern ist, wie es sich von selbst verstehet, unbenommen, wegen sämmtli-
cher vorerwähnter Forderungen, auch früher Klage zu erheben.
G. 36.
Dle oben bestimmcen Einschränkungen erstrecken sich nicht auf die Verbindlichkeit zu
einem Schadenersaße, in wie fern diese durch unerlaubte Handlungen, oder durch erweis-
liche Fahrlässigkeit, den allgemeinen rechtlichen Vorschrifcen nach, begründee ist.
—- si39.
Wenn Jemand einem Studirenden für Bedürfnisse, oder andere Gegenstände des Auf-
wands, Credic gegeben hat, so soll, dafern darüber ein Schuldschein ausgestelle wird,
in diesem die Ursache deutlich und namentlich ausgedrückt werden. Ist aber in dem Schuld-
scheine die wirkliche Ursache der Schuld verschwiegen, oder eine falsche ausgedrückt,, so soll
die Verschreibung, ja selbst die ursprüngliche Forderung, ungülcig seyn, jedoch der Seu-
dirende, wegen Theilnahme an dieser falschen Vorspiegelung, mit vierwöchenelicher Car-
cerstrafe belegt werden.
. 40.
Die auf diesen Titel gegründeren rechtlichen Ausflüchte bleiben auch nach beendigeen
akademischen Steudien der Schuldner in Wirksamkeie.
. 41.
Auch als Gläubiger ihrer akademischen Mitbürger sind Seudirende den sämmelichen
Verordnungen dieses Titels, so weit sie auf selbige Anwendung leiden, unterworfen.
# . 42.
In gemeinen Schuldsachen werden keine Advocacen zugelassen, indem das Verfahren
blos mündlich und summarisch ist.
· 5.43.
Gerichtliche Angeloͤbnisse der Schuldner, um die gegen sie erhobenen Schuldklagen
abzuthun, koͤnnen nur in solchen Faͤllen Statt finden, wo dem Gläubiger, den gegenwär-
tigen Gesetzen zufolge, uͤberhaupt ein Klagerecht zustehet.
98. 44.
Auch werden diejenigen Glaͤubiger der zweiten Klasse, welchen eine vierzehnrägige Ver-
jährungfrist entgegen stehe#, (H. 35. und 36.) Gerichtswegen bedeutet, daß sie, bei Ver-
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