Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 502„) 
lusi ihrer Forderungen, die Aeleern oder Vormünder ihres Schaldners von dem mit dem 
letztern eingegangenen Vergleiche bei Zeiten, und vor Eintrier des verabredeten Zahlung- 
termins, benachrichtigen, und, wie solches geschehen, bei den Acten nachweisen. 
G. 45. 
Zur allmäligen Abtragung einer gerichtlich anzugelobenden Schuld unrer zehn Tha- 
ler, dürfen dem Schuldner nicht mehr, als höôchstens drei, beträgt sie aber zehn 
Thaler oder darüber, nicht mehr als vier Termine zugestanden werden. Auch sol- 
len diese Termine dergestale beschaffen seyn, daß die ganze Schuld längstens in sechs 
Monaten völlig bezablet wird. 
406. 
Ist ein Seudirender im Begriff, die Universitaͤt zu verlassen, so ist die ihm von seinen 
Glaͤubigern gegebene Gestundung fuͤr diese nicht mehr verbindlich, sondern die Schuld, 
der später hinaus gesetzten Termine ungeachtet, sofort in ihrem ganzen gesehlichen Umfange 
mahn= und zahlbar, dasern nicht ein Anderes vor Gericht oder schriftlich ausgemache ist. 
* 
Alle Angelöbnisse werden au poena Carceris eingegangen, welches Zwangsmittel auch 
bei unterbleibender Erfüllung sofort an dem zur Zahlung bestimmten Tage, auf Ansuchen 
des Gläubigers, gegen den Schuldner vollstreckt werden kann, ohne daß es einer anderwei- 
ten Vorladung bedarf. 
65. 43. 
Kommt kein Vergleich zu Scande, so wird die Sache von dem akademischen Ge- 
richte sofort durch einen Bescheid entschieden, in welchem dem Schul. ner, dafern er der 
Schuld geständig, oder solche sonst gnüglich bescheiniget ist, die Joblung ebenfalls sub 
pochn (arceris, mit Einräumung einer vierzehntägigen, bie höchstens vierwöchenc= 
lichen Frist, auferlegt wird. 
40. * 
Nach Ablauf dieser Frist kann gegen den Schutdner, auf Ansuchen des Gläubigers, 
wie im & sten §. festgesetzt ist, verfahren werden. 
* 
Appellationen haben in Sochen diefer Art keine Suspensivkraft, sie mögen gegen das 
Verfahren vor der Entscheidung, gegen die Entscheidung selbst, oder gegen deren Vollstrek- 
kung eingewendet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.