Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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ß. 53. 
Die akademischen Disciplinarstrafen wegen vorerwaͤhnter saͤmmtlicher Vergeh- 
ungen sind: 
1.) Relegation 
a) auf immer, 
1) auf eine bestimmte Zeic, und in beiden Fällen enrweder nach vorhergegangener 
Gefängnißstrafe, oder ohne dieselbe; 
Da, wo in gegenwärtigen Gesetzen von Relegation ohne weicern Zusasz die 
Rede, ist darunter die immerwährende Relegation zu verstehen. 
2.) Wegweisung von der Universitär, (Consilium abeundi.) 
Diese ist hauptsächlich als Polizeimaßregel zu betrachten, und wird insbesondere 
bei starkem Verdachte erbeblicher Vergehungen, so wie bei der oftmaligen Wiederbolung 
kleinerer Excesse, verfüget; « 
5.) Ermatriculation; 1 
4.) Oeffentliche Bekannemachung einer gesetzwidrigen Aufführung am schwarzen 
Brete in lateinischer Sprache; 
S.) Carrerstrafe, welche dreifach ist: 
a) Carcerstrafe bel Gefangenenkost und ohne Zulassung irgend eines Zuspruchs, 
b) Carcerstrafe mie willkührlicher Beköstigung aus eigenen Mitceln, aber ohne Zu- 
lassung anderer Personen, 
Jc) Carcerstrafe mic willkührlicher Beköstigung und Zulassung derer, welche vom 
akademischen Gerichee schriftliche Erlaubniß dazu erhaltcen haben; 
Diese dricee Abstufung ist in allen denjenigen Fällen zu verstehen, wo die 
gegenwärtigen Gesetze die Gaktung der Carcerstrafe niche näher bestimmen. 
6.) Entziehung akademischer Unterstützungen, insonderheie der Königl. Sti- 
pendien und des Convictoriums; 
a) auf immer; 
b) auf einige Zel#t; 
7.) Verweise: 
a) vor dem akademischen Gerichee, 
b) von Seicen des Rectors der Universicät, in Gegenwart anderer, besonders der 
etwa beleidigten Personen, 
e) von Seiten ebendesselben ohne Zeugen. 
. 54. 
Alle Studirende sollen des Zwecks ihres akademischen lebens stets eingedenk sepn, sich 
blos den Wlssenschaften widmen, und durch unanständiges, ordnungwidriges Betragen, 
durch Mäßiggang, taster und Verbrechen sich niche enrehren.
	        
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