( 4305 ).“
. 55.
Kundbarer Unfleiß und ausschweifende tebensart sollen, nach Befinden, den Aelrern,
Vormündern oder Verwandeen, oder Wohlehätern und Unterstützern gemeldet, und noch
überdem mit Verlust der öffentlichen Beneficien, oder Suspension von denselben, oder
mie Verweis, und, bei beharrlicher Forcsezung, mit Ermatriculation, oder Weg-
weisung geahndet werden.
ß. 56.
So wie jeder Studirende bei der Inscription seine Wohnung dem Rector der Univer-
fität anzeigen muß; so soll er auch jede Veränderung derselben sofort bei der Erpedition
des Concilli perpe#ui, und durch seinen Hauswirth dem Königl. Polizeiamte melden,
und widrigenfalls mit dreitägigem Carcer bestraft werden.
S. 57.
Kein Studirender darf, bei Vermeidung einer drektägigen Carcerstrafe,
irgend einem Fremden, (worunter ausdrücklich auch auf andern Universicäten Seudirende
zu verstehen sind,) wäre er auch sein nächster Verwandter, in seiner Wohnung über Nache
Aufenthalt gestatten, ohne sogleich nach dessen Ankunfe, oder spätestens am nächsten
Morgen, bei der Expedition des Concilli perpelui, und durch seinen Hauswirch, bei
dem Königl. Polizeiamte, den Namen des Fremden, dessen Scand, die Ursache und die
Dauer seines Aufenehaltes anzuzeigen. Sollee ein, dieser Anordnung entgegen, verschwie-
gener Fremde ein relegirker, oder weggewiesener Studene seyn, so ist obige dreitägige
Carcerstrafe zu verdoppeln.
6 58.
Das Wohnen der Studirenden auf den Dörfern ist gänzlich verboten, das Wohnen
in den Vorstädten und Gärten aber ist nur Denjenigen gestakke#, welchen die akademische
Obrigkeit dazu besondere Erlaubniß gegeben hat.
Wer dem Inhalte dieses Sphen entgegen handelr, wird mit dreitägigem Car-
cer bestrafe.
6. 59.
Studirende sellen sich aller unanständigen Kleidung, ingleichen, wenn sie nicht wegen
milicairischer oder bürgerlicher Verhälenisse dazu berechtigee sind, das Tragen der Uni-
formen, so wie aller und jedartiger Abzeichnungen, welche auf irgend eine besondere Ver-
bindung binweisen, enthalten. Eben so wenig sollen sie starke Knotenstöcke, oder uner-
kaubee Waffen, als Dolche, Raufdegen und sogenannte Schläger, Stoßdegen oder Hehlklin-
gen, oder Sctockdegen u. f. w. kragen.