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8. 66.
Wer einer der', im 5 2sten phen erwaͤhnten, wichtigern Disciplinarvergehungen in
hohem Grade verdächtig und vor angestellter Untcersuchung ausgerreten ist, wird, nach
Befinden der Umstände, soforc, mittelst öffentlichen Anschlages, bei Strafe der Relega-
kion vorgeladen. «
s-67.
Den Pedellen und uͤbrigen zur Gerichtsfolge gehoͤrigen Personen, welche die Befehle
der akademischen Obrigkeit zu vollziehen haben, muß mit der gehoͤrigen Bescheidenheit be-
gegnet werden, und es darf sich ihnen kein Studirender widersetzen. Die ihnen zugefuͤg—
ten Beleidigungen und Widersetzlichkeit werden, wenn sie nicht in haͤrtere Verbrechen
ausarten, mit mehrwöchentlicher Carcerstrafe geahndet.
S. 63.
Wer den, im Namen des Reckors der Universität, ihm angekündigten Stadtarrest
bricht, und ohne besondere Erlaubniß die Sctadt verläßt, oder Sachen, auf welche von
Seiten des akademischen Gerichts in Schuldangelegenbeiten eines Studirenden Beschlag
gelegt worden ist, beimlich fortschafft oder fortschaffen läßt, wird, wenn er auch weiter
keiner strafbaren Handlung sollte uͤberfuͤhrt werden koͤnnen, relegir#.
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Das Abreißen oder Beschädigen der am schwarzen Breke angeschlagenen obrigkeit-
lichen Verordnungen, wird, als eine frevelhafte Verletzung der, der Obrigkeit schuldigen
Ehrerbietung, nach Besinden, mit Wegweisung oder mit temporairer Relegation
bestraft.
—
1 S. 70.
Die Studirenden haben sich überall, wo sie öffentlich, einzeln, oder in Zusammen-
kunften erscheinen, eines anständigen, männlichen und humanen Betragens zu befleißigen.
. 71.
Jede Beleidigung anderer Staͤnde, durch veraͤchtliche Reden und Handlungen, jede
Stoͤrung des öffentlichen und Privatvergnuͤgens, die sie absichtlich verursacht haben, soll
aufs geringste mit Privat- oder oͤffentlichem Verweise, und, nach Unterschied der Faͤlle,
mit zwei= bis achttüägigem Carcer der zweiten oder dritten Gattung, bestraft werden.
9. 72.
Auch bei oͤffentlichen Versammlungen, insonderheit in= und vor dem Schauspielhause,
baben sich die Studirenden alles unruhigen und ungesitteten Betragens, so wie des
Gesetzsammlung 1822. 42 IL