Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(310 ) 
. 83. 
Jede Beeinträchtigung der öffenclichen Ruhe, Eindrängen in die Thore unter Wer- 
weigerung des Thorgroschens, Beleidigung des Feld= oder Stadt-Milikairs, der von der 
Obrigkeit beorderten Gerichessubalternen oder Pedellen, Polizeibedienten und Gerichtsdie- 
ner, sollen, wenn sie von einem tumuleuirenden Haufen begangen werden, an den bloßen 
An- oder Woreführern mie zwei= bis dreimonatlicher Carcerstrafe der ersten oder 
zweiten Gaktung, an den unmittetbaren Verübern der Thätlichkeiten mie ein= bis vier- 
monatlicher Carcerstrafe erster oder zweiter Gattung, und, nach Befinden, mie 
nachberiger We gweisung von der Universitär, an den übrigen Tumultuanten aber, aufs 
wenigste mit zwölftägigem, aufs böchste mit zweimonatlichem Carcer erster und 
zweiter Gattung, bestraft werden. 
C. 64. 
Ist es dabei von Seiten der Tumultuirenden zu Gewaltthäcigkeicen an obrigkeitli- 
chen Personen, Einwerfen der Fenster, körperlichen Verlezungen einzelner Menschen, be- 
sonders der Wachten unbd zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit bestimmeen 
Personen, gewalesamer Durchbrechung der Thore, und andern gewaltsamen Störungen 
der öffentlichen Sicherheit gekommen, so sollen vorstehende verhälcnißmäßige Carcerstrafen 
verdoppele, und vom Carcer der strengsten Gackung verstanden, auch außerdem noch 
die Anführer und Anstifter mie Relegation auf immer, die übrigen aber mie kemporairer 
Relegarion oder Wegweisung bestraft werden. 
S. 35. 
Sind biernächst dabei von den Tumultuanten Tödungen, oder Verstümmelungen 
md lebensgefährliche Verlehungen verübt worden, oder haben sich die Verbrecher bei ihren 
Gewaltthätigkeiten tödlicher Wuffen bedienc, oder ist es überhaupé zu einem förmlichen, 
absichelich erregten Aufruhr gekommen, dessen Ausbruch von dem Augenblick an zu rechnen 
ist, wo ein versammelter Haufe sich den Befehlen der Obrigkeic thäeclich widersetze, oder 
den ausgeschickeen Wachten oder Gerichtspersonen Gewalt entgegen gestellec hat; so soll wi- 
der die Schuldigen oder Verdächtigen mit der Criminaluntersuchung und Bestrafung nach 
den tandesgesehen verfahren werden, da denn die in deufelben, nach Unterschied der 
Fälle, bestimmten Todes- oder Zuchehaus-, oder andere Criminal. Serafen Srate finden 
können. 
. 86. 
Einzelne, die sich ohne Auflauf oder Tumult, der im 33sten & erwähnten Verge- 
hungen schuldig gemacht haben, sollen mit dreiwöchentlicher bis zweimonatlicher 
Carcerstrafe erster oder zweicer Gaktung; haben sie aber die im Zästen §. beschriebenen
	        
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