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8. 103.
Wer zur Theilnahme an einer solchen Gesellschaft Andere beredet, oder anwirbt, soll
gleiche Strafe mit den Beamteten, wenn er aber solches, unter ausdruͤcklicher Androhung
der Herausforderung, oder mit Hindeutung auf dieselbe, oder unter Androhung einer
Beschimpfung gethan hat, gleiche Strafe mit den Stiftern der Gesellschaft leiden.
5. 104.
Wer einer Verbindung dieser Art zwar beigetreten ist, jedoch dabei kein Ant beklei—
det, noch sonst für dieselbe auf die im 102. und 105. F. beschriebene Weise sich thätig
bezeigt hat, der soll, er mag nun kurze oder lange Zeit Mitglied derselben gewesen seyn,
mit zweimonatlichem Carcer der zweiten Gatcung und mie Relegation bestraft
werden.
. 105.
Sollten die Grundgesetze einer solchen Gesellschaft die Enebindung von Eiden und
an Eides Statt geleisteten Versprechungen von dem an den Rector, oder gerichtlich gegebe-
nen Ehrenworte, oder von gerichtlichem Angelöbnisse oder Aufmunterungen zum Ungehor-
sam gegen die Obrigkeit, und zur Erfüllung der Regeln des sogenannten Studenten-Com-
ments, oder zu andern verbrecherischen Zwecken enthalten; so sollen die angedroheten Car-
cerstrafen verdoppelt, auch der kandes= und Ortsobrigkeit eines solchen Verbrechers derselbe
in den Relegationpatencen, als ein für die Sicherheit und Ruhe des gemeinen Wesens
gesährlicher und des öffentlichen Vertrauens unwürdiger Mensch ausdrücklich bezcichner
werden.
. 10.
Kann man bei Erörkerung dieses Vergehens zu keinem Geständnisse und zu keiner
vollständigen Uiberführung des Angeschuldigeen gelangen, so soll dennoch, wenn auch nur
starke Verdachtsgründe vorhanden, die Wegweisung unauebleiblich und sofort Seatt finden.
10.
Es genügen aber zur Wegwessung in diesem Falle, außer den sonst etwa vorhan-
denen, folgende verdächtig machende Anzeigen und Merkmale:
a) das verbotene Tragen unanständiger Kleidung, oder irgend einer auf dergleichen
Verbindungen hinweisenden Auszeichnung, z. B. an den Hüchen, Muten, Uhr-
bändern, in den Knopflöchern u. s. w.
1h.) auffallender Unfleiß oder Vernachlässigung des Studirens;
2) notorische Gewohnheit, Händel zu suchen, und sich, besonders gegen Wehrlose,
brutal zu betragen;