Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(316) 
i 5—113. . 
SindfeinössentlichenVersammlunge.besonderemHorfalenoderthonvtctormm, 
ausgestoßen worden, so soll die Serase von vierwöchentlichem bis zu sechs woͤ— 
chentlichem Gefängnisse zweiter Gattung erhöhet werden. 
G. 114. 
Hat aber der Beleidigee dem Beleidiger sreiwillig verziehen, und dieser schriftlich oder 
mündlich (und zwar im letztern Falle, auf Verlangen, in Gegenwart zweier Zeugen) den 
Beleidigeen ernstlich um. Verzeihung gebeten, so soll, wenn anders dieß nicht zum Scheine 
geschehen, und keine Ausforderung darauf erfolgt ist, keine Veranewortung, noch Strafe 
Statt finden. 
8. 115. 
Waͤre jedoch durch die in einer Versammlung ausgestoßene Beleidigung bereits ein 
oͤffentliches Aufsehen erregt worden, so soll Amtshalber untersucht, und auch im Fall der 
Privataussoͤhnung dennoch drei= bis sechstägige Carcerstrafe an Infjurianten voll- 
zogen werden. 
6. 116. 
Derjenige Student, welcher dem Andern durch verlaͤumderische Anschuldigung faͤlsch— 
lich beigemessener Verbrechen an seiner Ehre zu schaden trachtet, oder Pasquille und andre 
Affentliche Schmaͤhschriften gegen einen andern Studirenden verbreitet, soll, nach dem Grade 
der Schmaͤhung und dem Umfange ihrer Wirksamkeit, mit sechswoͤchentlicher bis 
zweimonatlicher Carcerstrafe zweiter Gattung belegt, und, nach Besinden, rele- 
girt werden. 
S 117. 
Wer den Andern durch Geberden, Drohungen mie der Hand, oder durch Thärlichkei- 
ten beschimpfe, soll sechswöchenrliche bis zweimonatliche Carceestrafe zweiter 
Gattung leiden. 
# . 11. 
Geschiehet es mit Stock, Knittel, oder Peiesche, so soll wenigstens dreimonar- 
liches Carcer der ersten Gackung; wenn aber die Mißhandlung an einem äöffentlichen 
Orte vorgefallen, oder der Hausfriede dabei gebrochen worden ist, oder Mehrere die Miß- 
bandlung vereint verübt haben, nach verbüßter Strafe, immerwährende Relegacion 
Statt finden. 
½ 
Werden jedoch alle diese Thätlichkeiten unvorbereicet und in der ersten Hitze veruͤbt, 
so ist, unter Wegfall der Relegation, die Gefaͤngnißstrafe auf die Hälfte herabzusetzen.
	        
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