Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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. 120. 
Haben Mehrere einem aufgelauert, um ihn durch Thärlichkeiten zu beschimpfen, und 
ist das Verbrechen vollzogen worden; so sollen Alle, sse mögen nun Antheil an den Thäc- 
lichkeiten selbst genommen haben, oder niche, mit sechsmonatlichem Carcer zweiter 
Gattung und nachheriger immerwährender Relegation bestrafe werden. 
. 121. 
Sind alle diese Beschimpfungen geschehen, um einen Andern zur Herausforderung, 
oder zum Duell zu nöchigen, oder sich nach den barbarischen Regeln des sogenanncen 
Sendenten-Comments in Avantage zu sehen, so soll, wenn auch keine Ausforderung und 
kein Duell darauf erfolge ist, statt der Carcerstrafe zweiter oder dritter Gattung, eben 
so lange Carcer strafe erster Gattung vollzogen, und sodann der Verbrecher mit immer- 
währender Relegation bestrafe werden. " 
S. 122. 
Haben in allen diesen Fällen Verstümmeluyngen, Anfälle mie ködlichen Waffen , oder 
schwere, oder gar lebensgefährliche Gesundheics= und körperliche Verletzungen, neben der 
Ehrenverletung, Statt gefunden, so soll die Sache niche disciplinarisch, sondern criminell 
behandelt und das Verbrechen nach den landesgesetzen geahndec werden. 
5. 125. 
Beleidigungen, welche, außer den obenangegebenen Fällen, zwischen Studirenden und 
Personen andrer Stände vorgefallen sind, werden zwar auch nach den tandesgesetzen be- 
urtheilt, jedoch wird diesfalls, dafern sie niche in die im 35. und 121. §. beschriebenen 
Verbrechen ausarten, das disciplinarische Verfahren beibehalten. 
. 124. 
Niemand foll eine ihm widerfahrene Injurie selbst rächen, sondern, wenn er reche- 
liche Genugehuung verlangt, und der Beleidiger sie zu geben sich verweigert, sich deshalb, 
und ebe er die Sache gerichtlich anbringt, an den Rectkor der Universität wenden. 
6 125. 
Es stehet ihm frei, das tetztere durch einen Andern, oder mit der Bilte zu thun, daß 
sein Name verschwiegen bleibe; doch muß er letztern Falls Zeugen benennen, oder andre 
glaubhafte Umstaͤnde beibringen, um die Untersuchung zu begruͤnden. 
(43° )
	        
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