Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(318) 
. 126. 
Sobald der Rector auf diese oder jede andre Arc von einer zwischen zwei Seudeneen 
vorgefallenen Injurie ekwas erfähre; wird er, uncer Beobacheung des strengsten Secill- 
schweigens über den Urheber der Anzeige, den Beleidiger und Beleidigeen vor sich fordern 
lassen, und die Serektigkeic, soweit sie die Privargenugehuuns betrise, in Güce beizulegen 
suchen. Dieser Versuch geschieher zuerst ohne Zeugen. 
S. 127. 
Komme die Aussöhnung zu Stande, so ercheile der Beleldiger schriftlich oder münd- 
lich diejenige Erklärung, über die man sich vereiniget hat, und der Beleldigee erklärr, 
in Gegenwark zweier von ihm, und zweier vom Gegner mitgebrachten Zeugen, daß er mit 
der gegebenen Genugthuung zufrieden sei. Beide geben sich nun wechselseitig, und jeder 
des Andern Freunden das Chrenwort, dem Recéor aber den Handschlag, und die Ver- 
sicherung an Eides Scate, daß diese Sache auf immer zwischen ihnen abgeehan, und kein 
Gegenstand weiterer Vorwürfe, oder gar einer Ausforderung seyn solle, noch könne. 
Uiber dieses alles wird ein Prokocoll aufgeset, von beiden Theilen, so wie von den Zeu- 
gen, unterschrieben, und jedem Theile, auf Verlangen, eine Abschrife zugestellt. Doch steht 
den Partheien auch frei, sogleich darüber zwei gleichlautende Orlginalaufsäßze selbst zu fer- 
eigen, solche nebst den Zeugen zu unterschreiben, gegen einander auszuwechseln, und sich, 
nach Befinden, gerichtlich dazu zu bekennen. 
S. 123. 
Wird die Sache auf diese Weise nichte beigelege, oder hat der Beleidigte sie sofort 
beim akademischen Concilium angebracht, so soll auf gleiche Art an Gerichtsstelle die 
Güte gepflogen werden. 
6. 120. 
Komme auch da keine Aussöhnung zu Scande, und der Angeschuldigee läugnet die 
Beleidigung, oder erklärt, daß er durchaus die Absiche zu beleidigen nicht gehabe habe, 
so wird im erstern Falle das rügenmäßige Verfahren fortgestelle, im letztern aber, wenn 
die Handlung oder Erklärung weder an sich, noch nach den Umständen für injuriös zu 
achten ist, der Bescheid dahin gegeben werden, daß der Denunciane sich bei dieser Erklär- 
ung genügen lassen solle, und wider den Angeschuldigeen nichts vorzunehmen sei. 
5. 130. 
Muß aber auf Prlvakgenugehuung erkanne werden , so soll dem Bekeldiger die Ab. 
biete und Ehrenerklärung, oder, nach Besinden, blos dle erstere, dergestale auferlegt wer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.