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den, daß er solche in Gegenwart zweier vom Beleidigten mitgebrachten Zeugen, welche
Studirende seyn muͤssen, zu leisten und der Beleidigte sich dabei zu begnuͤgen habe.
S. 151.
In jedem Falle sind bie Parkheien, auf obgedachee Arr, Ehrenwore und Handschlag
zu geben schuldig, daß die Sache uncer ihnen abgerhan sei, und deshalb kein Duell unter
ihnen erfolgen solle.
S. 132.
Weigert sich der Beleidiger, die Genugkhuung zu leisten, oder der Beleldigee, sie für
binreichend zu erklären, so soll er so lange aufs Carcer gebracht werden, bis er gehorcht.
G. 135.
Ein Gleiches soll gegen den Statt finden, der das erwähnte Ehrenwore und. Angelöb-
niß zu geben sich weigert,
ß. 134.
Sind die Beleidigungen an oͤffentlichen Orten geschehen, so soll, auf Verlangen des
Beleidigten, die Nachricht von der erfolgten Genugthuung oder Vereinigung, so wie von
dem geleisteten Angeloͤbnisse, an dem Orte, wo die Beleidigung erfolgt ist, wenn solcher
ein Auditorium oder das Convictorium war, wenn aber die Beleidigung auf der Gasse,
oder an einem andern öffentlichen Orte dergestall geschah, daß darüber ein öffentliches Auf-
sehen entstanden ist, am schwarzen Brete angeschlagen werden.
. 135.
Alle oberwähnte Angelöbnisse werden so geleister, daß der Angelobende sich auf den
Ulbercrecungsfall der Strase der immerwährenden, durch mehrmonalliches strenges
Gefängniß geschärften, Relegation uncerwirse. Werden sie daher von Seiten des
Beleidigers oder Beleidigeen durch chäctliche oder wörtliche Reizungen zum Duell, durch
genommene Selbstrache, durch Ausforderung, oder gar durch Ouell gebrochen, o soll,
außer der ordentlichen Strafe eines jeden dieser Vergehen, der Verbrecher, als ein ehr-
vergessener Verletzer seines Ehrenworts und an Eides Statt gegebenen Versprechens, durch
einen Anschlag am schwarzen Brete bekannt gemacht, auch der deshalb besonders zu druk—-
kende deutsche Aufsatz im. Convictorium und in den öffentlichen Hörsälen angeschlagen werden,
6. 156.
est damte bie Rekegatson verbunden, so wird dieser Aufsas den sämmolcchen auswär:
ceigen Universitären, an welche vie- Nelegatsonpotente: gelangen, mie zugesendet. ·