Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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zirken gebuͤrtigen sowohl, als der zunaͤchst, vor ihrem Eintritt in den Kriegsdienst, unter 
ihrer Gerichtsbarkeit gestandenen Militairpersonen, welche aus den letztern Feldzuͤgen nicht 
zuruͤckgekehrt sind, und deren Ableben noch nicht durch amtliche Bescheinigungen außer 
Zweifel gesetze ist, in tabellarischer Ferm, nach dem angefügten Schema sub O., bin- 
nen 3 Menaten, und spätestens 
den lehten April jehigen Jahres, 
bei fünf Thalern Strafe, an Unsere Kriegs-Verwaltungs-Kammer einzusenden, oder, 
wenn aus ihrem Bezirke Niemand vermiße würde, solches binnen derselben Frist vermit- 
telst Vacatscheines daselbst anzuzeigen. 
Uiber die zu obigem Zwecke einzuziehenden Nachricheen, sind von den Obrigkeiten 
eigene Acten zu halken, und es werden diese, bedürsenden Falls, besonders eingefordere 
werden. 
Uibrigens baben die Obrigkelten das, was ibnen, im Verfolg dieser Erörterungen, 
künftig aus Unserer Kriegs- Verwaltungs-Kammer über die Schicksale der Vermißten 
bekanne gemacht werden wird, deren nächsten Angehörigen in beglaubeer Form mitzutheilen, 
Auch ist in diesen Angelegenbeiten von den Obrigkeiten durchgängig ex ollicio zu 
expediren. 
Dresden, am 22ten Januar 1322. 
don Erdmannödorfs. 
Held, 8.
	        
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