(18)
zirken gebuͤrtigen sowohl, als der zunaͤchst, vor ihrem Eintritt in den Kriegsdienst, unter
ihrer Gerichtsbarkeit gestandenen Militairpersonen, welche aus den letztern Feldzuͤgen nicht
zuruͤckgekehrt sind, und deren Ableben noch nicht durch amtliche Bescheinigungen außer
Zweifel gesetze ist, in tabellarischer Ferm, nach dem angefügten Schema sub O., bin-
nen 3 Menaten, und spätestens
den lehten April jehigen Jahres,
bei fünf Thalern Strafe, an Unsere Kriegs-Verwaltungs-Kammer einzusenden, oder,
wenn aus ihrem Bezirke Niemand vermiße würde, solches binnen derselben Frist vermit-
telst Vacatscheines daselbst anzuzeigen.
Uiber die zu obigem Zwecke einzuziehenden Nachricheen, sind von den Obrigkeiten
eigene Acten zu halken, und es werden diese, bedürsenden Falls, besonders eingefordere
werden.
Uibrigens baben die Obrigkelten das, was ibnen, im Verfolg dieser Erörterungen,
künftig aus Unserer Kriegs- Verwaltungs-Kammer über die Schicksale der Vermißten
bekanne gemacht werden wird, deren nächsten Angehörigen in beglaubeer Form mitzutheilen,
Auch ist in diesen Angelegenbeiten von den Obrigkeiten durchgängig ex ollicio zu
expediren.
Dresden, am 22ten Januar 1322.
don Erdmannödorfs.
Held, 8.