Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(322) 
. 151. 
Hat dagegen der Herausforderer die Gelegenheit zur Herausforderung gesucht, und 
wegen unbedeutender, geringfuͤgiger oder gar erdichteter Beleidigungen den Andern gefor- 
dert: so soll, besonders wenn er sich vorher schon eines reuommistischen Betrragens schul- 
dig gemache hac, seine Carcerstrafe verdoppelc werden. 
152. 
Wegen abgenörhigeen Duells soll derjenige Thell, der den andern zur Ausforderung 
oder zur Annahme derselben genoͤthiget hat, mit achtmonatlichem Carcer erster Gat— 
tung und immerwaͤhrender Relegation, der Genoͤthigte aber, sei er Herausgeforderter 
oder Herausforderer, mit sechs- bis achtwoͤchentlichem Carcer dritter Gattung be- 
straft werden, und, nach Befinden, das Consilium abeundi erhalten. 
. 155. 
Hätte aber der Herausgeforderke auf die obbeschrlebene Arc, im Geiste der Renommi- 
sterei, durch grobe Beleidigungen die Herausforderung, auf welche er sich nachher gezwungener- 
maßen stellen müssen, selbst veranlaße, so soll bei ihm, state des Consilü abeundi, Re- 
legation auf fünf Jahre State finden. 
. 154. 
Wer zur Herausforderung genoͤthiget worden ist, hat dadurch sein Reche, auf dem le- 
galen Wege Genugehuung zu suchen, nicht verloren, sondern es soll ihm Gerichts wegen dazu 
verholfen werden. 
6. 155. 
Ist der Zweikampf ohne vorherige Ausforderung, gleich nach erfolgter Beleidigung, in 
der ersten Hitze geschehen, so ist in der Regel der, welcher zuerst dazu aufforderte, mie 
dreimonaklichem Carcer erster Ggetung, der Andre aber, nach Beschaffenheie der 
Umstände, mie der Hälfre dieser Strafe, oder auch nur mie einmonarlichem Carcer 
zweiter Gattung zu bestrafen, Beiden aber, nach Uncerschied der Fälle, das Consiliumn 
abcundi zu ereheilen, oder die Relegation auf kürzere oder längere Zeit gegen sie zu 
verfügen. 
6. 156. " 
Hat aber der Herausgeforderte auf die oben beschriebene Art den Zweikampf muthwillig 
veranlaße, so ist die Carcerstrafe bei ihm um einen bis zwei Monate zu verlängern, 
und beim Herausforderer in eben diesem Verhälenisse zu kürzen. 
. 157. 
Auf den Vorwand des Rencoötres soll aber nicht geachtet werden, wenn der Zwei- 
kampf an einem entfernten Orte, oder doch mit möglichster Vermeidung des Aufsebens ge-
	        
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