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halten, oder Zeugen, oder Secundanten, oder Bedienten, oder auch Chirurgen dabei ge
wesen sind.
15.
Ist ein Todschlag oder eine Verstümmelung im Duell geschehen, so soll niche disci-
plinarisch, sondern nach den tandesgesetzen criminell verfahren werden.
G. 150. ,
Wer Andre zum Duell anreizt, oder aufhetzt, Herausforderungen schriftlich, oder münd-
lich bestellt und sich uͤberhaupt bei der Veranlassung eines Duells auf irgend eine Weise
thaͤtig bezeigt, soll, nach Unterschied der Faͤlle, mit zwoͤlftaͤgiger bis achtwoͤchent—
licher Carcerstrafe erster oder zweiter Gattung belegt, und, nach Befinden, von der
Universitaͤt weggewiesen werden.
6. 100.
Wer an Zunöchigungen zum Duell durch Worte oder Handlungen thäcigen Antheil
nimmt, soll, nach Unterschied ber Fälle, mit vierwöchenclichem bis dreimonatli-
chem CarcMer erster oder zweiter Gattung, und, nach Befinden, mic dem Consilio abeundi
bestraft werden.
. 101.
Wer bei dem sogenannten Seßen in Avamtage an den Thäclichkeicen wider den Gemiß-
handelten selbst Antbeil nimmt, der soll die oben F. 121. bestimmte Strafe leiden.
9. 162.
Wer aber blos als ein von dem Heuptverbrecher erforderter Zeuge dabei erschienen ist,
der soll mit sechs- bis achtwoͤchentlichem Carcer zweiter Gattung und dem Consi-
lio abeundi bestraft werden.
G. 165.
Wer einem andern Studirenden deshalb, weil dieser die Herausforderung unterlassen,
oder sich auf erfolgte Herausforderung nicht gestellt, oder eine ihm widerfahrene Ehrenver—
letzung oder Herausforderung gehoͤrigen Orts angezeigt, oder sich mit dem Gegner ausgesoͤhnt
hat, irgend Vorwurf macht, oder ihn veraͤchtlich behandelt, der soll drei-- bis sechs-
monatliche Carcerstrafe zweiter Gattung dulden.
. 104.
Hat er ihm aber deshalb wörtliche oder chätliche Ehrenverlezungen zugefügk, so sollen
die im vorstehenden s. angedroheten Strafen um einen bis zwei Monate erhöhet
werden.
Gesetzlammlung 1822. r 44 I