Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(324) 
F. 165. 
Hat er endlich ihn sogar als einen offentlich und allgemein beschimpfeen Menschen, im 
Geiste des sogenannten Comments, behandelt und in Verruf erklärk, so soll er noch über- 
dieß, nach Verbüßung der im vorigen §F. erwähnten Strafe, auf immer relegirt werden, 
Auch sollen diejenigen Seudirenden, welche einen dergleichen ausgesprochenen Verruf durch 
ausdrückliche Aeußerungen, oder durch Mienen und Geberden, absichtliches Stoßen auf den 
Seraßen, Scharren in den Hörsälen, oder gar noch gröbere Injurien anerkennen, oder seemde 
Aeußerungen dieser Art durch ihren Beisall unterstutzen, mit der Relegation bestraft wer- 
den. Wer überhaupc einen andern Studirenden, oder mehrere in Verruf erklärt (als ehr- 
los bezeichnet) oder dergleichen Erklärungen verbreiter, wird, nach Befinden, mit dem Con- 
silio abeundi oder der Relegation belegt. 
6. 106. 
Wer das Vorhaben eines Duells kenne, soll solches dem Rector, unter Benennung 
der Personen und Umstände, unverzüglich melden; wobei ihm, auf Verlangen, die strengste 
Verschwiegenheit in Ansehung seines Namens zugesichert wird. Unterläße er dieses, so 
soll er mit achttägigem Carrer dritter Gattung bestrafe werden. 
. 10. 
Diejenigen, welche beim Duelle als Secundanten mitgewirke haben, sollen mie dret- 
monatlicher Carcerstrafe zweiter Gatcung, und Relegation auf drei Jahre 
bestrast werden. « « 
5.168. 
Ist aber durch ihre Bemuͤhung das Duell vorher, oder noch auf dem Kampfplatze 
gänzlich verhindert worden, so sollen sie, wenn sie sonst keiner andern Vergehungen sich 
bierunter schuldig gemacht haben, mit aller Strafe verschone werden. 
. 100. 
Ist im Duelle Jemand geblieben, so trecen auch gegen die Secundanten die gemeinen 
tlandesgesehe ein, und selbige können noch auferdem mit immerwährender Relegacion 
belegt werden. 
. 170. 6 
Ist eine Verwundung vorgefallen, so liegt den Secundancen ob, auch wider Willen 
des Verwundeten, einen gebörig legitimirten Arzt oder Wundarzt sofort zu Hülfe zu 
rusen. Sie werden, bis sie dieß gerhan haben, für alles Unglück verantwortlich, welches 
durch die verspätete Herbeischaffung der Hülfe, durch die (außer zu dem etwa vorläufig 
unen#behrlichen Verbande) erfolgte Zuziehung eines merizinischen Sendenten oder Aster- 
arztes, oder durch Verheimlichung der Verwundung, veranlaßt werden dürfte.
	        
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