Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(325 ) 
8. 171. 
Diejenigen Studenten, die wissentlich als Zeugen zu einem Duelle bestellt worden und 
dabei erschienen sind, ziehen sich durch ihre Gegenwart die Haͤlfte der, den Secundanten 
angedroheten, Carcerstrafe zu. Sie sind jedoch ebenfalls in der oben angegebenen Art mit 
aller Strafe zu verschonen, wenn sie die Unterlassung des Duells und die gütliche Beileg- 
ung der Sache vorher, oder noch auf dem Kampfplatze, bewirkt haben. 
— 5.172. 
Studirenden, welche durch Zufall zu einem Duelle gekommen zu seyn, vorgeben, soll 
dleser Vorwand nichts helfen, sondern sie sollen als absichtliche Zeugen bestraft werden, 
dafern sie nicht den Anfang oder die Fortsetzung des Duells zu verhindern gesucht, oder, 
wenn ihnen dieses nicht gelungen wäre, dem Rector der Universitaͤt, oder dem akademi- 
schen Concilium, unverzüglich Nachricht davon ertheilet baben. 
d. 175. 
Der Studirende, der wissentlich seine Wohnung, oder einen von ihm gemietheten 
Garten, oder sonstigen Platz, zu einem Duelle hergiebt, soll mit zweimonatlichem 
Carcer zweiter Gattung bestraft werden, wenn er auch weder Zeuge, noch Zuschauer ge- 
wesen ist. 
§. 174. 
Gleiche Strafe soll den ereffen, der wissentlich einer oder beiden Partheien zu elnem 
Duelle die Waffen verschasse. 
. 175. " 
Studirende, welche sich der Medizin oder Chirurgie gewidmet haben, sollen, bel vier- 
wöchenetlicher Carcerstrafe der strengsten Arc, sich niche absichtlich und auf vorgäng- 
ige Bestellung zum Behufe des Verbandes, oder der ärztlichen Besorgung der Wunden, 
mic auf den Kampfplatz, oder in dessen Nähe begeben. Werden sie aber herbeigehole, 
so sollen sie zwar die augenblicklich zu leistende Hülfe, so weit sie zu derselben geschicke sind, 
nicht versagen, jedoch sofort Sorge tragen, daß der Verwundete durch einen zur Praris 
berechtigten Arzt oder Wundarzt in die Cur genommen werde, auch dem Reccor daven so- 
fort Anzeige thun. 
« 0-17.6. 
Weigert sich der Verwundete, oder wollen es dessen Freunde oder Andre verhindern, daß 
letzteres geschehe, so soll der medizinische oder chirurgische Student sich der Cur nicht un— 
terziehen, jedoch jedenfalls dem Rector oder dem akademischen Concilium die Sache sofort 
anzeigen. 
( 1 D,
	        
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