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. 133.
Kein Relegiecer oder Weggewiesener darf über die bei der Ankündigung der Strafe
ihm nachgelassene Zeie in der Stcadt, oder deren Nähe (wozu auch ein Umkreis von zwei
Meilen gerechnet wird) sich verweilen, widrigenfalls wird er durch die Scadt= oder Orts-
Polizel in Verhaft genommen und entfernt werden.
6.n 184.
Wer relegirt ist, kann kein Zeugniß der akademischen Obrigkeit uͤber seinen Univer—
sitaͤtsaufenthalt erhalten, und bleibt also von der Aussicht einer Befoͤrderung in den Koͤnigl.
Saͤchsischen Landen ausgeschlossen.
ß. 185.
Die Strafe der Relegation wird jedesmal der Koͤnigl. Landesregierung, so wie dem
Königl. Kirchenrathe und Ober-Cousistorio, nicht minder den sämtlichen Universitären,
mie welchen die Universität zu teipzig in Compactaten stehee, angezeigt. Leßteres, inglei-
chen die jedesmalige Anzeigeerstattung an den Kirchenrath, findet auch bei erfolgenden blo-
Hen Wegweisungen Statt. «
5.186.
Die bloße Wegweisung von der Universitaͤt hindert zwar nicht die Ertheilung eines
obrigkeitlichen Zeugnisses uͤber den bisherigen Universitaͤtsaufenthalt, wenn der Weggewie-
sene dergleichen verlangen sollte. Es wird aber die Arc der Enefernung und ihre Veran-
lassung darinnen ausgedrücke werden.
S 167.
Wer wegen geringerer Vergehungen zu einer gelindern Serafe gezogen worden ist,
erhaͤlt zwar das gewoͤhnliche obrigkeitliche Zeugniß uͤber seinen akademischen Aufenthalt,
jedoch mit dem Ausdrucke: daß gegen dessen Betragen etwas Hauptsaͤchliches nicht
vorgekommen sei.
S. 1868.
Ist an Jemandem eine Gefaͤngnißstrafe von mehrern Wochen oder Monaten vollzogen,
so wird die Ursache und Art seiner Bestrafung im Sittenzeugnisse ausgedruͤckt werden.
S. 189.
Wer hingegen irgend einer Vergehung angeschuldiget und deshalb noch in Untersuch—
ung ist, oder die ihm zuerkannte Strafe noch niche verbüßt hat, kann vor Beendigung
der Uncersuchung und Verbüßung der Serafe kein Sicenzeugniß erhalten.