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§6. 100.
Ist einem Studirenden, wegen eines Verbrechens, Zuchthaus-, oder eine noch härtere
Serafe durch Urtel und Recht auferlegt, oder gegen denselben die Specialinquisicion ange-
stellt worden, so verliert er auf immer die Vorrechte eines studirenden akademischen Bürgers.
s. 191.
Wenn schon alle blos polizeiwidrige Handlungen der Studirenden zur ausschließlichen
Cognition der akademischen Gerichte gehoͤren, so ist jedoch das vereinigte Polizeiamt ver.
pflichtet, auch zu Abwendung dieser Vergehungen thaͤtig mitzuwirken. Es koͤnnen daher,
besonders bei vorfallenden Excessen und Stoͤrungen der oͤffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit, Studirende ebenfalls durch die Polizeibehoͤrde festgenommen und auf das ver.
einigte Polizeiamt gebracht werden; sie sind aber von diesem, wenn die Einlieferung vor
zehn Uhr Abends geschehen, noch an demselben Tage, und, wenn die Verhaftung nach
zehn Uhr erfolgt ist, am folgenden Tage fruͤh, ohne vorgaͤngige Vernehmung der Verhaf—
teten, an die akademische Behoͤrde, welche, auf erhaltene Nachricht, die Verhafteten durch
einen Officianten und akademische Diener ungesaͤumt abholen zu lassen hat, zum Behuf
der Untersuchung und Bestrafung, abzugeben. Hiernächst ist zwar die Polizeibehörde an-
gewiesen, bei der Arretirung der Studirenden alle thätliche Behandlung, oder gar persön-
liche Verletzung derselben, insofern keine Widerseßlichkeit Statt findee, sorgfältig zu vermei-
den; sollten aber, wegen erfolgter Arretirung eines, oder mehrerer Srudirender durch die
Yolizeibehörde, Aufläufe unker den Studirenden enesteben, diese sich an einem öffentlichen
Plate versammeln, oder auf den Seraßen mir Geschrei umherziehen, oder sich beigehen
lassen, die Entlassung der Verhafteten zu begehren, so sind letztere niche eher, als
nach #bergestellter Ordnung und Ruhe, an die Universität abzugeben, so wie
auch, wenn ein Haufe vereinigter Seudencen, entweder ehe noch der Königl. Commissarius
oder ein Mieglied der Universitäc hinzugekommen, oder nach feuchtlos erfolgter Ermahn=
ung, Ercesse begeht, die öffentliche Ruhe stört, Gewalt an Sachen oder Personen verübt,
und den Warnungen der Polizeiofficianten kein Gehör giebe, oder wohl gar denselben sich
widersetzt, die Polizeibehörde berechtige und verpflichtet ist, diesem Unwesen soforc zu steu-
ern, und in dieser Absicht die Tumultancen zu vertreiben, auch sich der Ercedenten zu
bemächtigen. "
Vierter Titel.
Von dem Abgange von der Universitct.
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Jeder, der die Unlversitäc freiwillig verläße, er sei Ausländer oder Inländer, muß
mic einem Sittenzeugnisse versehen seyn, welches vom Concilio perpe#uo, unter der Uncer-
schrist des Rectors, Syndicus und Actuarlus der Universitäc, ausgeferkiger wird.