Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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ß. 193. 
Niemanden wird daher, wenn er nicht von der Universitäc relegire oder weggewiesen 
worden ist, der zu seiner Abreise nöthige Paß eher verabfolge, als bis er sich durch eln 
bis zur Zeit seines Abganges lautendes Sictenzeugniß legitimiret hae. 
K. 104. 
In diesem Zeugnisse wird bemerke, wie lange der Abgehende auf der Unitversicäc sich 
aufgehalten habe, und ob gegen dessen sittliches Becragen etwas vorgekommen sei. 
# 105. % 
Niemand kann ein solches Zeugniß erhalten, der niche die Zeie, auf welche er dasselbe 
nachsucht, auf Verlangen, insbesondre bei dießfalls vorwaltender Ungewißheic, durch Zeug- 
nisse akademischer tehrer, deren Vorlesungen er besucht hat, bescheiniget. 
6. 196. 
Wer sich von der Universität heimlich entfernt, ohne das vorgeschriebene Sittenzeug- 
niß ausgewirke zu haben, der soll, wenn Ursachen vorhanden seyn sollten, ihm solches zu 
versagen, oder vorzuenthalten, unter Anzeige dieser Ursachen, als ein Entwichener am 
schwarzen Brete bekannt gemacht werden. 
6G. 197. 
Kein Studirender, in welcher Faculrät es auch sei, kann zum Examen, oder zur 
Hromotion, oder, wenn er mik einem akademischen Grade schon versehen ist, zu elnem 
Oöbern zugelassen werden, wenn er niche zuvor ein Sittenzeugniß des Inhalts beibringe, 
daß gegen ihn etwas Widriges, oder doch wenigstens ecwas Hauptsächliches, (man vergl. 
§. 137.) nicht vorgekommen sei. 
Seße derselbe seine Seudien zu leipzig, nach überstandenem Eramen oder erlangter 
Promotion, fort, so ist das erhaltene Sittenzeugniß von der Facultät, wo er examinirt 
oder promovirt worden, nach davon gemachtem Gebrauche, zur Erpedition des akademi- 
schen Conciliums zurückzugeben, und er hat bei seinem endlichen Abgange von der Univer- 
sirät, ein anderweitiges, bis dahin lautendes Zeugniß über sein Verhalten zu suchen. 
  
Ausgegeben zu Dreében, am 2often April 1322.
	        
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