Felle der Straf-
barkeit.
Wegfallende
Milderungs=
Arunde und
Ausflucht.
Verfahren bei
der Verpflicht—
ung auf dieses
Mandat.
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einjährige Zuchthausstrafe; bei einem Betrage unter 20. Thaler hingegen auf Gefängniß-
strase erkanne werden.
2.
Auf diese Strafen ist, ohne Ansehen der Person, zu erkennen, wenn der verpflichtete
Diener von dem ihm Anvertraueten, es bestehe, worinnen es wolle, ekwas unterschlagen,
an Zinsen, Schulden, tehenwaare und dergleichen mehr eingenommen, als er berechner;
im Verkaufen und Kaufen, Verleihen und Ausmessen, unrechtes Maaß oder Gewicht ge-
brauchec, Holz, Getreide und dergleichen verkauf#, und in Rechnung nichet gebracht, oder
sonst etwas veruntrauer und solches alles in seinen eignen Nutzen verwendet oder ver-
schwenbet und durchgebracht oder verschenker, oder sonst dergleichen Betrug, es geschebe,
auf welche Art es immer wolle, verübt hat, so Uns, oder Unsern Unterthanen, oder An-
dern zum Nachtheil gereichet. Auch sollen die mehrgedachten Strafen zuerkanne werden,
wenn der verpflichtete Diener von dem ihm anvertrauten Gelde oder Gute seine Besoldung,
vor deren gewöhnlichen Zahlungzeic, im Voraus genommen hat, wobei ihm die zur Zeic
dieser Veruntrauung noch nicht verdiene gewesene Summe zur Strafe anzurechnen ist;
ingleichen, wenn er, statt des aus der Casse an sich genommenen Geldes, in selbige einen
Zettel oder eine Schuldverschreibung gelegt hat, worinne er anführt, daß er diese Summe
anlehnsweise aus selbiger erborgt habe; oder wenn er von den Zinsleuten und andern
Schuldnern die Bezahlung angenommen, gleichwohl solche bereits abgekragene Posten
unrer die Reste, als noch außenstehend, fälschlich gebracht und deren Betrag in seinen
Nutzen verwendet, oder solche durchgebracht, verschwendet oder verschenker hat.
G. 3.
Es soll auch bei diesem Verbrechen der Erlaß, oder der einfache oder mehrfache Ersatz
des veruntraueten Gutes, weder dem verpflichteten Diener, noch Denen, welche dabei
Parthiererei getrieben haben, zu Milderung der Strafe gereichen, noch dem ungetreuen
Diener die Ausflucht zu Stacten kommen, daß er bei verübter Unereue, das Verun-
trauete wieder zu ersehen, des beständigen Vorsaßes gewesen sei, wenn er auch solches
eidlich erhärten wollee. "3
G. 4.
Wird Jemand, der fremdes Geld und Gukt einzunehmen, zu verwahren und zu ver-
walten haben soll, auf das gegenwäreige Mandat verpflichtet, so soll dasselbe von der
die Verpflichtung verrichtenden Person, vor wirklicher Leistung des Eides, Demzjenigen,
der die Pfliche abzulegen hat, deutlich vorgelesen, in der Eidesnotel, oder in der Vor-
baltung nicht allein, daß solches geschehen sei, ausdrücklich erwähne, sondern auch dieje-
nige Einnahme und Verwalcung, zu welcher der Beamte oder Einnehmer verpflichrer, und