Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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4.) Bekanntmachung. 
Auf hoͤchsten Befehl sollen auch in dem heurigen Jahre drei Bußtage, und zwar 
den achten März, den vierzehnten Juni und den achten November in 
biesigen Landen gefeiert werden. 
Wegen der an diesen Bußtagen zu erklärenden biblischen Terke, ingleichen, wie 
es mit Begehung derselben, gleich den böchsten Festen, und sonst, dießfalls zu haleen, 
darüber geben die gewöhnlichen, besonders abgedruckten Ausschreiben vom beutigen dato 
die nähere Worschrift. 
Dresden, den 16een Januar 13822. 
Königlich Süächsischer Kirchenrath und Oberconsistorium. 
— 
Ausgegeben zu Dresden, am 23sten Januar 1822.
	        
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