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in Ansehung deren er auf dieses Mandat verwiesen wird, insonderheit benennet und ein
Abdruck oder eine Abschrift desselben dem Diener, nach abgelegter Pflicht, eingehaͤndiget,
solches alles in der hieruͤber zu fertigenden Registratur umstaͤndlich angemerket, letztere
jedesmal in Gegenwart des verpflichteten Dieners wieder abgelesen, und selbiger, daß sol—
ches geschehen sei, mit einverleibt, ingleichen dieselbe von dem verpflichteten Diener mit
unterschrieben werden.
Hiernach haben sich Unsere Collegia, die Dicasterien, auch alle Beamte, Obrigkeiten
und Behoͤrden gebuͤhrend zu achten, uͤbrigens insbesondere die Dicasterien Dasjenige, was
ihnen, in Hinsicht der Verpflichtungen auf die Eingangsgedachten Gesetze durch Unser
Rescript vom 22sten August 1786. (in Cod. Aug. Contin. II. P. I. Seite 480.) vor-
geschrieben ist, bei den auf das gegenwaͤrtige Mandat geschehenen Verpflichtungen, eben—
falls anzuwenden.
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und das Canzlei—
Secret vordrucken lassen. So geschehen zu Dresden, am 23sten Maͤrz 1822.
Friedrich August.
Ernst Friedrich Carl Aemilius Freiherr von Werehern.
Christian tebrecht Noßky, S.
Ausgegeben zu Dresden, am 23sten April 1822.
Anwendung des
Reseriptè vom
LEsten Augmt
1780°.