(345#)
3I) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
die von den Obrigkeiten und Aerzten bei der Cognition über die Versforgung
der Seelenkranken zu beobachtenden Vorschriften betreffend,
vom 1oten April 1322.
Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c.2c. 1.
Liebe getreue. Um bei den Antraͤgen der Gerichtsobrigkeiten wegen Versorgung
preßhafter Personen, und insbesondre Seelenkranker, so wie bei dergleichen durch Bitt-
schriften angebrachten Gesuchen, die zur Beurtheilung des Anbringens erforderlichen Be-
weise und Nachrichten genüglich zu erlangen, und die bei etwaniger Aufnahme solcher
Personen in den Heil= und Versorgung-Anstalten eintretenden Hindernisse zu beseitigen,
ist die sub I. beifolgende Anweisung, wie die einschlagenden Umstände obrigkeitlich zu
erörtern und nachzuweisen sind, entworfen; auch sind gewisse, sub II. ebenfalls angesügee,
Fragepunkte, worauf sowohl derjenige Arze, von dem die Kur des Kranken besorge wor-
den, als der vereidere Pbysicus die Exploration nebst dem Befundscheine zu richten haben,
abgefaßt worden.
Diese Anweisung, nebst den erwähnten Fragepunkten, wird, zur Nachachtung und Ver-
fügung in vorkommenden Fällen, sämmtlichen Vasallen, Gerichesobrigkeicen und Behör-
den in Städten und auf dem tande, so wie Allen, die solches angehe, hierdurch bekanne
gemacht.
Gegeben zu Budissin, am 10ten April 1322.
von Kiesenwek ker.
ludwig Eduard Roux, 8.
47° I