Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(340 ) 
J. 
. Anweisung 
uͤber die bei den Gesuchen um Versorgung gemuͤthskranker Personen anzu— 
stellenden Eroͤrterungen. 
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Außer den, nach der Beschaffenheit jedes einzelnen Falles, noch besonders zu eroͤrternden 
Umstaͤnden ist jedesmal, resp. durch aͤrztliche und gerichtliche Attestate, Folgendes bei— 
zubringen: 
1.) Derjenige Arzt, von dem des Kranken Kur gefuͤhrt worden, hat daruͤber eine 
vollstaͤndige Relation, nach Anleitung der beiliegenden Fragepunkte sub II., abzufassen. 
2.) Des Kranken Zustand muß durch einen vereideten Physicum sorgfaͤltig explorirt 
werden und dessen Attestat gleichfalls nach jener Beilage sub II. mit hinlaͤnglichen Datis 
zur Erkennung des Gemuͤths- und koͤrperlichen Zustandes des Kranken und der von die- 
sem zu besorgenden Gefahr, versehen, nicht aber auf bloße Ausspruͤche, daß der Kranke 
gefaͤhrlich und zur Versorgung in einer oͤffentlichen Anstalt qualificirt sei, ausgestellt seyn. 
3.) Von der Obrigkeit sind die Thatsachen, welche die angebliche Gefaͤhrlichkeit 
und Nothwendigkeit der Bewachung des Kranken, des Schließens mit Ketten oder die 
Verwahrung in der Custodie und nunmehr der Einbringung in ein Irrenhaus beweisen 
sollen, nicht aus bloßen Angaben der dabei interessirten Personen, oder Relationen ex 
auditu, sondern durch Vernehmungen, Zeugenverhoͤre, da noͤthig, Beaugenscheinigung, 
auch andere Erkundigung und Untersuchung zu constatiren. Daferne oft niche forewäh- 
rend derselbe Arzt gebrauche, oder die Kur untcerbrochen worden, so gehört zur obrigkert- 
lichen Prüfung, wie lange der behauptete Krankheicszustand wirklich dauere. 
4.) In Beziehung auf das Vermögen des Kranken, so ist dessen Bestand an
	        
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