Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

  
Ge setsan mlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
4. 
——.O. 
5.). Mandat, 
das Strafgesetzbuch für die Königlich Sächsischen Truppen 
betreffend, 
vom éten Februar 1822. 
W Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir beschlossen haben, 
wegen Bestrafung der eigenclichen Militair-Verbrechen und Vergehungen der zu Unseren 
Truppen gehörigen Personen, diejenigen neuen Bestimmungen erkheilen, welche in dem 
nachstehenden Strafgesebbuche enchalten sind. 
Dieses Serasgesetzbuch tritt vom ersten Mai dieses Jahres an in Wirksamkeie. 
Alle, sowohl jetzt bei Unseren Truppen stehende, als künftig in Unsere Kriegsdienste 
tretende Oberoffiziere, Unteroffiziere und Gemeine, ingleichen alle Diejenigen ,„ welche 
denselben gleich zu achten sind, sollen auf die demselben angehängten Kriegsartikel ver- 
eidet, und von obigem Tage an nach dem Scrafgesesbuche gerichter werden. 
Gesetzsammlung 1832. r 4 1
	        
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