Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Gesetzsammlung 
Snnr“en 
16. 
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32) Publicandum, 
die in dem Koͤnigl. Saͤchsischen Appellationgerichte festgesetzte Gleichheit der 
Raͤthe beider Laterum in Ansehung der ihnen obliegenden Arbeiten betr. 
vom 2ten Mai 1822. 
J# der am 24ften April 1734. publicirten Appellation= Gerichts-Ordnung, Tit. Von dem 
Praͤsidenten u. s. w. und Tit. von den Appellation-Raͤthen, ist festgesetzt, daß die adeligen 
Raͤthe im Koͤnigl. Saͤchsischen Appellationgerichte beim Urthelsspruch nur zum Correferiren 
gezogen werden und allein nach der Reihe die vorkommenden Schriften, Berichte, Leuterungen 
und dergleichen Sachen, welche zu den im Appellationgerichte rechtshängigen Processen ge- 
bören, vortragen, dahingegen die bürgerlichen Räche die Vorkräge zum Urtbelsspruch über 
sich nehmen und die beschlossenen Urthel samme den Entscheidungsgründen abfassen sollen. 
Es haben jedoch Se. Königl. Majestät, bei Gelegenheit der Abfassung des am 1 Zken März 
1822. erlassenen, die in verschiedenen Gegenständen der Gerichksverfassung und des Pro- 
ceßver fahrens beschlessenen Abänderungen und Einrichtungen betreffenden Mandats, Sich 
bewogen gefunden, die angeführte Vorschrift der Appellation-Gerichts-Ordnung aufzuheben 
und dagegen anzuordnen, daß die Räthe beider Seiten des Appellationgerichts in Ansehung 
der ihnen obliegenden Arbelten nunmehro einander gleichgestellet werden, miehin die Räthe 
Gesetzsammlung 1823. (48)
	        
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