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33.) Publicandum der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
die Aufhebung des adeligen Einstandsrechts bei Verkäufen oberlausitzischer Ritter-
güter an Bürgerliche betreffend,
dom 1sten Mai 1822.
Nechdem Se. Koönigliche Majestäk von Sachsen 2c. 2c. 2c. auf erstatteten
unrerthänigsten Bericht vom 10cen November vorigen Jahres, bei Genehmigung eines,
von den vierschildigen Ständen vom tande des Markgrafehums Oberlausit, wegen Be-
gebung des, beim Verkaufe der Ritcergücer an Personen bürgerlichen Seandes, ihnen zu-
stebenden Einericrsrechtes, am willkührlichen Landrage Barcholomäl vorigen Jahres, gefaßcen
Beschlusses kein Bedenken gefunden und mithin beregtes, nach Maßgabe des Beschlusses
vom tandtage Elisabech 1725. zeither ausgeübtes Einstandsrecht von jetze an, mirtelst
allerhöchsten Rescripes vom 27 sten Februar dieses Jahres, für aufgehoben erkläret haben;
so wird solches, und daß das consirmirte Lehnspactum, worauf dieses Vorreche beruhte,
nebst den deshalb uncerm 24sten Mai 1667. und 24sten November 1713. publicirten
Oberamtspatenten, bierdurch außer Gültigkeic geseqt werden, auf geschehenes Ansuchen be-
sagter Stände vom tande, zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht.
Budissin, am 1sten Mai 1322.
Königl. Söchs. Ober-Amts-Regierung des Markgrafthums
Oberlausitz.
vdon Kiesenwek ker.
Ernst Friedrich Harß, S.
Ausgegeben zu Dresden: am 10ten Mai 1322.