Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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h.) Eigenlöhner ober Theilnehmer, auch Versorger einer Eigenlöhnerzeche, wenn sie 
wöchentlich drei, oder in einem Quartal überhaupc neun und dreißig Schicheen auf 
einer dergleichen Eigenlöhnerzeche wurkliche Bergarbeic ereiben; 
IO.) diejenigen Bergschmiede oder Schmiedegesellen, die in den zu den Gruben und 
Hütten gehörigen Bergschmieden lediglich um Schicht= und Wochenlohn arbeiten. 
G. 3. 
Zu den Hüttenleuken werden auch die in den bergüblich zugewähreen, und als ge- 
werkschafeliche Zechen behandele werdenden Blaufarbenwerken angestellten gemeinen Arbei- 
ker, bis mic den Farbenmeistern, gerechnek. 
K. 4. 
Die den Berg- und Hütten-Arbeitern, ingleichen den Klöpplerinnen zu Theil wer- Gateung der 
dende Quatemberbefreiung erstrecke sich eheils auf die ordinairen und ertraordinairen Qua· uatt 
tember zugleich, theils ist sie blos auf die extraordinairen beschraͤnkt. che ssch die Be. 
frelung erstreckt. 
6. 5. 
Unter den ordinairen Quatembern werden im gegenwaͤrtigen Regulative diejenigen 
verstanden, die bereits vor Einfuͤhrung der Generalaccise zu verrechten gewesen, unter 
den extraordinairen aber diejenigen, die erst nach diesem Zeitpunkte, zu Bestreitung der 
gewoͤhnlichen Landesbeduͤrfnisse, bewilliget worden sind. 
C. 6. 
Die in wirklicher Arbeie stehenden unangesessenen Berg= und Hüctcen-tLeuce, die die Beschaffen- 
Berg- und Hütten-Arbeit als Hauptgeschäft betreiben, und die denselben gleich zu achten- bete er gde—- 
den Personen, ingleichen die unangesessenen Lohnkloͤpplerinnen sind von allen Beitraͤgen zu 4.) vet den 
den ordinairen und extraordinairen Quakembern gänzlich befreic, und bleiben bei der Re= Unangesessenen; 
partition dieser Beiträge völlig außer Ansaß. 
F. 7. 
Daferne jedoch an einem oder dem andern Orte, in dem vorhandenen Quatember- 
cataster vom Jahre 1633, unangesessene Berg= und Hütten-teute, ingleichen Lohnklöpple- 
rinnen mit aufgeführt, und, bei Bestimmung des local-Quätember-Concingenks, für den 
Orc mic geschätzt worden sind, so bewendet es zwar in solchen Fällen bei der zeitherigen 
Verfassung, nach welcher der dergleichen unangesessenen Berg-, Hütcen= und Klöppel-teuten 
zukommende Quatembererlaß, bei den Städten in den ertraordinalren, und auf dem tande 
in den ordinairen und extraordinairen Quatembern, in Ausgabe verschrieben, und dem 
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