Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Aerario zugerechnee wird; es ist jedoch dabei darüber, daß das erwähnte Quatembercaka- 
ster vom Jahre 1688 als Richtschnur genau befolge, und weder die Zahl der in dasselbe 
mie aufgenommenen unangesessenen Berg-, Hütten= und Klöôppel-teute überschritten, noch 
der Quatemberansaß der Individuen erhöhe werde, sorgfälcige Aufsiche zu führen. 
2 6. 
Die im K. 6. und 7. bestimmte Quatemberbefreiung der unangesessenen Berg-, 
Hütten- und Klöppel. #eute kann auf deren etwanigen Nebenerwerb, insoferne derselbe nicht 
blos in gemeiner Tagelöhner= oder Handarbeit bestehr, nicht mie erstrecke werden; es sind 
vielmehr dergleichen Eximirte, wegen eines solchen Nebenerwerbes, unter der obenangege- 
benen Einschränkung, gleich andern Einwohnern des Orts, vabalimim zur Qua- 
kembermitleidenbei#t zu ziehen. 
bei den A . 9. 
D, « 2 . 
besefsenen Z Eine gleiche Befreiung von Beiträgen zu den ordinairen und ereraordinairen Qua- 
4.) die aufläs= tmbern, wie die unangesessenen „p genießen auch diejenigen ansässigen Berg-, Hütcten= und 
sige dechenvan Klbppel-teute, welche 
mnen nann a.) auflässige Zechenháuser, zu denen, außer der Wohnung, keine nutzbaren Grund- 
und Boden ein- stucke gehören, 
gebnnte Häuser b.) auf unbeschocktem Commungrund und Boden eingebaute Häuser, ohne ertragsfä- 
sitzen; 
hige Grundstuͤcke, besitzen, 
insoferne, so viel die letztern betrifft, der darauf haftende Quatemberbeitrag nicht zur 
Aufbringung des Localcontingents erforderlich ist. 
F. 10. 
2.) die auf dem el. Leute 
Crmmungruno Diejenigen, zum Quatembererlaß qualificirten Berg-, Hücten= und Klöppel-Leute, 
und Boden ein= deren Quatemberbeitrag von ihren, auf unbeschockeem Commun-Grund und Boden einge- 
gebauce,zum Le= baueten Häusern zum tocal-Quanto gehört, so wie diejenigen, deren Besihung sonst in 
** einem Hause, das seinem Besiher, nach Abzug der eignen Wohnung desselben, niche mehr 
gleichen edere als höchstens 50 Thlr. jährlichen Ertrag gewähre, oder in einem Garten bestehe, endlich 
Häuser, Gär- diejenigen Berg= und Hücten. eute, welche sich im Besitze von Feldgrundskücken befinden, 
ten und Brund. die nach der, an dem Orte, wo sie gelegen sind, üblichen Berechnung nicht mehr, als 
ner PViertelhufe, eine Viertelhufe becragen, sind lediglich von Beiträgen zu den extraordinairen Quatem- 
besiten; bern befreic. 
« HIL 
Diese Befreiung erstreckt sich jedoch bei brauberechtigten Häusern in Städten nicht 
auf die, der Braugerechtigkeic halber zu erlegenden, Quakemberbeiträge, insoferne dergleichen 
in dem tocalcataster besonders ausgeworfen sind.
	        
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