Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 302) 
u. die Witewen und Kinder versterbener, zum Quatembererlaß gqualisicirt gewesener Berg- 
ce, ingleichen der .% „ . · · en 
2 ven und und Huͤtten-Leute, insoferne diesen kein enderer gesehlicher Exemtiongrund zur Seite steht, 
Weisen verster mit Ausschluß des Monats, in welchein ihr Erblasser gestorben ist, ebenfalls noch drei 
dener Berg-und Monate im Genuße der resp ihnen für ihre Personen, oder ihren Ceblassern zugestandenen 
Hütten-Cenle. . - 
Quatemberbefreiung. 
. 16. 
Persenliche Be- Die in Königlichen und gewerkschaftlichen Diensten stehenden Berg= und Hütten- 
rokun der Beamten oder Officianken sind zwar für ihre Personen, und in Rücksicht auf die ihnen 
ten, Beamten ausgesetzten Besoldungen, und die ihnen zukommenden Accidenzien, von Onatembersteuern 
u. ÖOsfcianten. befreit, haben jedoch wegen ihrer Häuser und sonstigen Besihungen, auch, wo der Fall 
eintritt, wegen der von den Ihrigen getrieben werdenden besondern Gewerbe, verhältniß- 
mäßige Quatemberbeiträge zu entrichten. 
oh. 10. 
Ausnahwen bei Die in Vorstehendem geordnete Gckrenle. Soeuer= Bestien kann nur den, in ge- 
denpen Ver- genwärtigem Regulative, speziell bezeichneten Klassen von Berg., Hütten= und Klöppel-Ar- 
Alöppel-Leuten beitern in der zugestandenen Maße zu Theil werden. Wer unter diese Klassen niche ge- 
zicnene hört, oder bei wem die Bedingungen, von welchen der Genuß der Befreiung abhängig 
(ayr.z erer gemacht ist, nicht eintreten, der ist, wenn auch seine Berufsgeschäfte mit dem Berg., 
Hütcten-- oder Klöôppelwesen in naher oder entfernter Beziehung stehen, den wegen Encrich- 
tung der Quatembersteuer vorhandenen Bestimmungen unbedingt unterworfen. 
8. 20. 
Die wegen der Der den dazu geeigneten Berg- und Huͤtten-Leuten, ingleichen den Kloͤpplerinnen 
tigenden — 
A zukommende Quatember-Steuer-Erlaß kann, insoweicer dem Steuer-Aerario zuzurechnen ist, 
nisse und deren nur gegen richtige, gehörig attestirte Erlaßspecificationen in Ausgabe verschrieben werden. 
Attestation zu 
beobachtenden Z„ Z . 21. 
Vorschriften. Diese Erlaßspecificationen sind in Ansehung der in Städeen, oder auf Patrimonkal= 
dörfern wohnenden Berg-, Hücten= und Klöppel-leute, von den Gerichesobrigkeicen, um Be- 
creff der in Amesdörfern sich besindenden aber von den Dorfgerichten zu fertigen. 
22. » 
In den Specificationen selbst sind die Beneficiaten unter fortlaufenden Nummern 
mit Vor- und Zunamen aufzufuͤhren, und bei einem jeden die Beschaffenheit seiner Be- 
sitzung, wegen deren er Befreiung genießt, (ob es ein Haus, ein Garten, eine Viertel— 
hufe u. s. w. ist) und das auf selbiger haftende Quatemberquantum, überdies bei den Berg- 
und Hütcen-teuten das Berggebäude oder Hürtenwerk, wo, ingleichen die Qualitäc, in 
welcher sie daselbst in Arbeic stehen, oder die sonst etwa vorwalcenden persönlichen Ver- 
haͤltnisse zu bemerken.
	        
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