Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(363) 
6. 23. 
Daferne in dem tocal-Quatember-Caraster vom Jahre 1633 unangesessene Berg-, 
Hütten= und Klöppel-teure mie verschatzt worden sind, ist eine gleiche Anzahl, (wenn die- 
selbe am Orte vorhanden ist,) mie den nämlichen Quakemberbeiträgen in der Specification, 
uncer einem besondern Abschnice, anzugeben. 
. 24. 
Wenn an einem und demselben Orte sich niche nur Berg- und Hüteen-leute, son- 
dern auch Klöpplerinnen befinden, die sich zum Quatembererlaß qualificiren, so sind wegen 
beiderlei Benesiciaten besondere Erlaßspecificacionen zu fertigen. 
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Am Schlusse der Erlaßspecifceation ist von derjenigen Behörde, welche dieselbe ge- 
fertiget bar, unter Beifügung ihrer Unterschrift und des Officialsiegels, zu attestiren, 
1.) daß die darinnen ausgeführten Personen, wenn es Berg= und Hütcen-Leute sind, in 
Rücksicht ihres Grundeigenthums, wenn es aber Klöpplerinnen sind, in Ansehung ih- 
rer persoͤnlichen Verhaͤltnisse und ihrer Besitzungen, sich, nach Maßgabe des gegenwaͤr- 
tigen Regulativs, zum Quatembererlaß qualisiciren; 
2.) daß ihre Besibungen, wegen deren sie Befreiung genießen, ihnen wirklich zugeschrie- 
ben, und auf ihre Namen in den Gerichts. Handels-Büchern eingetragen sind; 
5.) daß die bei ihren Namen angegebenen Quatemberbelträge mit dem Quatembercataster 
des Orts übereinstimmen, und lediglich vom Grundeigenthume herrühren, miehin niche 
etwa zum Theil wegen eines besondern, auf dem Grundstücke getrieben werdenden Ge- 
werbes auferlegt sind; 
A) daß diese Beiträge zum gangbaren hocal Quacember-Ouamo des Orts gehören, und 
nicht zur Excurrenscasse fließen. 
Auch ist, wenn Beneficiaten im taufe des Jahres gestorben sind, der Todestag 
derselben ausdrücklich mie anzugeben. 
C. 26. 
Bei den Klöpplerinnen ist, außer diesem obrigkeitlichen und resp. dorfgerichtlichen Zeug- 
nisse, eine weltere Actestation niche erforderlich. Dagegen haben, so viel die Erlaßspecifi- 
cationen der Berg= und Hütcen-teute betriffe, die betreffenden Bergämcer, ingleichen das 
Ober-Hütcen-Amt in Ansehung derjenigen Hürtenleute, die ihm zunächst ausschliessend unter- 
geordnet sind, mittelst eines uncer das obrigkeitliche und resp. dorfgerichtliche Zeugniß 
zu bringenden Aktestats, noch besonders zu bezeugen: 
1.) daß die in der Specification aufgeführten Berg= und Hürten-Leure wirklich in Arbeie stehen; 
2.) daß sie, in Rücksicht auf ihre persönlichen Verhälenisse, nach Vorschrift bes gegenwär- 
tigen Regulativs, zum Quatembererlaß qualificirt sind;
	        
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