Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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3.) daß die mit namhaft gemachten Verunglückten im Dienste des Berg= und Hütten- 
Wesens verunglückt sind; 
4.) daß die zum Erlaß mic ausgesebten Bergschmiede lediglich in Zechenschmieden um 
Schicht= und Wechenlohn arbeiten. 
Uiberdieß ist bei denen, die im laufe des Jahres erst Arbeic erhalten haben, der 
Tag, wenn sie angenommen, ingleichen bei denen, die im taufe des Jahres aus der Ar- 
beit ausgerreten sind, der Tag, wenn 'sie abgelege, oder feirig worden sind, ausdrücklich 
anzugeben. 
3 . 27. » 
Die Erlaßspecificationen sowohl, als die resp. von den Ortsobrigkeiten, Dorfge— 
richten, Bergämtern und dem Ober-Hüccen-Amte darauf zu bringenden Attestationen sind 
durchaus unentgeldlich zu fertigen. 
6 23. 
Wegen einer jeden, in einer Erlaßspecification oder einem darauf befindlichen Zeugnisse 
enthaltenen, unrichtigen Angabe wird die Behörde, die sich dieselbe zu Schulden gebrache 
bak, mie einer Geldbuße von fünf Thalern belegt, und solche, wenn sie von einem Berg- 
amte verwirkt worden ist, durch das Oberbergame, in jedem andern Falle aber durch die 
betreffende Kreiseinnahme unmittelbar eingebracht. 
5 
% 
Die mie den vorgeschriebenen Zeugnissen versehenen Erlaßspecificationen sind jedes- 
mal, so viel die amtsässigen und unmittelbaren Oreschafeen becriff#, durch die betreffende 
Amtés-Steuer-Einnahme, bei den schrifesässigen Pacrimonialorken aber durch die betreffende 
Kreis-Steuer-Einnahme, bei Vermeidung fünf Thaler Serafe in jedem Uncerlassunge falle, 
sorgfältig zu prüfen, und wenn bei dieser Prüfung eine unrichtige Angabe, oder ein ver- 
fassungwidriges Verfahren wahrgenommen wird, so ist von der prüfenden Einnahmebe- 
börde unverzüglich an das Ober-S,euer-Collegium, und zwar von Seiken der Amts- 
Seeuer-Einnahmen durch die Kreis-Steuer-Einnahmen, deshalb Anzeige zu erstatten, und 
wegen Einbringung der verwirkten Strafe oder sonst weitcere Anweisung zu erwarten. 
Hiernach haben sich diejenigen Behörden, Einnahmen, Gerichtsobrigkeiten und Un- 
terthanen, die die gegenwärtige Verfügung angeht, allenthalben gebührend zu achren, und 
daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 5 sten Mai 1322. 
Peter Carl Wilhelm Graf von Hohentbal. 
Wilbelm Stelzner. 
Ausgegeken zu Dresden, am 1 lten Juni 1822. "
	        
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