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Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
21.
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37.) Verordnung der Landesregierung,
die Aufnahme der aus den Entbindunganstalten zu Dresden und Ceipzig
entlassenen Wochnerinnen, nebst deren Kindern, betreffend,
vom 256sten Mas 1622.
Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. etc. ac.
Zu Vermeidung der Schwierigkeiten, welche die Aufnahme der aus den Enebin=
dunganstaleen zu Dresden und teipzig enelassenen Wöchnerinnen, nebst deren Kindern,
bei den betreffenden Gemeinden häufig gesunden hac, wird Folgendes verordnet.
Alle aus den gedachten Anstalten entlassene Weibspersonen, nebst ihren Kindern,
oder auch, nach dem Absterben der Mütter, deren Kinder allein f, sollen an den Orcen,
welche als ihre Heimath in den ihnen miegegebenen Pässen bemerke sind, unweigerlich
ausgenommen, auch, so weic nöthig, mie Unterkommen und sonst versorge werden,
Glaube eine Gemeinde hierzu niche verpflichtet zu seyn, so bat dieselbe demunerach-
tet immittelst, und bis durch weitere Erörterung, erforderlichen Falls aber durch Ver-
fügung Unsrer tandesregierung, der Orc oder die Person, welchen solches geseslich ob-
liegt, bestimme seyn werden, eine solche Wochnerinn, oder deren Kind, uncer keinem Vor-
wande weszuweisen, vielmehr dieselben, Obigem gemäß, mit allem Nöthigen zu versehen.
Dagegen hat die gedachte Commun zu erwarten, daß Unsre Landesregierung in den dahin
gelangenden Fällen diejenige Gemeinde, gegen welche sie in der Hauptsache entscheider,
Gesetzsammlung 1822. 1 51 L