Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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nach Befinden auch zum Ersatze des von ersterer dießfalls gehabten Aufwands anhalten 
lassen wird. 
Alle Behoͤrden und Gemeinden, insbesondre aber auch alle Dorfgerichtspersonen, 
welche dem entgegen handeln, sollen, nach Maßgabe der Gefaͤhrde, mit harter Ahndung 
belegt werden. 
Nach gegenwaͤrtiger Verordnung, deren Publication, in Gemaͤßheit des Generalis 
vom 13ten Juli 1796. und des Mandats vom dOten März 1313. zu bewirken ist, 
haben sich Alle, die solche angehet, gebuhrend zu achten und daran Unsern Willen und 
Meinung zu vollbringen. 
Dresden, am 26sten Mai 1322. 
Freiherr von Werkhern. 
Frledrich Moßdorf b S.
	        
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