Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 3#r:2) 
wird die Anfangszeic der Verjährung um soweit, als die Dauer dieses Zwischenzustandes 
acbeträge, über den 1sten Januar 1701., zurückgeseg#. 
0. 
Sollee ein Beräfreiheithauß oder ein auflässiges Bergwerksgrundstück vorher, ehe es 
zum Bergwerksgebrauch gezogen wurde, sich in landesherrlichem oder geistlichem Besitze 
befunden, oder vielleicht früher, ehe es in landesherrlichen oder geistlichen Besi- gelangte, 
einen Theil eines andern, verfassungmäßig steuersfreien Grundstücks ausgemacht haben, so 
sind bei Entscheidung der Frage: ob und in welcher Maße ein solches Grundstäck gegen- 
wärtig zur Steuermitleidenheie gezogen werden soll, die in Unserm obenangezogenen Man- 
date vom 24 sten März 1810, ad Quaest. VIII. enthaltenen Bestimmungen zur Richtschnur 
zu nehmen. 
Nach vorstehender Generalverordnung, welche in denjenigen Oreschaften, wo sie An- 
wendung leidet, nach Maßgabe der Generalverordnung vom 15ten Juli 1700. und 
des Mandaks vom oten März 1318. gehörig bekanne zu machen ist, baben sich alle 
Behörden und Unterthanen, die sie angeht, gebührend zu achten, und daran Unsern 
Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 25sten Juni 1322. 
Peter Carl Wilhelm Graf von Hohenthal. 
Wilhelm Steliner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.