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wird die Anfangszeic der Verjährung um soweit, als die Dauer dieses Zwischenzustandes
acbeträge, über den 1sten Januar 1701., zurückgeseg#.
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Sollee ein Beräfreiheithauß oder ein auflässiges Bergwerksgrundstück vorher, ehe es
zum Bergwerksgebrauch gezogen wurde, sich in landesherrlichem oder geistlichem Besitze
befunden, oder vielleicht früher, ehe es in landesherrlichen oder geistlichen Besi- gelangte,
einen Theil eines andern, verfassungmäßig steuersfreien Grundstücks ausgemacht haben, so
sind bei Entscheidung der Frage: ob und in welcher Maße ein solches Grundstäck gegen-
wärtig zur Steuermitleidenheie gezogen werden soll, die in Unserm obenangezogenen Man-
date vom 24 sten März 1810, ad Quaest. VIII. enthaltenen Bestimmungen zur Richtschnur
zu nehmen.
Nach vorstehender Generalverordnung, welche in denjenigen Oreschaften, wo sie An-
wendung leidet, nach Maßgabe der Generalverordnung vom 15ten Juli 1700. und
des Mandaks vom oten März 1318. gehörig bekanne zu machen ist, baben sich alle
Behörden und Unterthanen, die sie angeht, gebührend zu achten, und daran Unsern
Willen und Meinung zu vollbringen.
Gegeben zu Dresden, am 25sten Juni 1322.
Peter Carl Wilhelm Graf von Hohenthal.
Wilhelm Steliner.