Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(373) 
40.) Verordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, 
die wahrgenommene Unzuverlässigkeit der Mannschaftsconsignationen bei den 
Rekrutirungen betreffend, 
vom 22 ten Juni 1822. 
Vor GSOLxTGES Gnaden, Friedrich August,, König von Sachsen 2c. 2c. 1. 
Da bei den zeitherigen Rekrukenaushebungen über Unzuverlässigkeit der, von den Be- 
hörden, eingegebenen Mannschaftsverzeichnisse, und über hierdurch veranlaßte Erschwerung 
und Behinderung dieses Geschäfts, wiederholt Klage geführt worden ist; so finden Wir 
Uns bewogen, Unsere Vasallen, Beameen, Scadcräthe und andere Gerichtsobrigkeicen bier- 
durch alles Ernstes zu erinnern, künftig auf mehrere, dem beabsicheigten Zwecke entsprechende, 
Vollständigkeic und Genauigkeie dieser Verzeichnisse, bei Vermeidung einer, von dem Con- 
travenienten unfehlbar und ohne Weiteres zu Unserer Kriegs-Verwaleungs-Kammer ein- 
zuzlehenden Geldstrafe von fünf, und, nach Befinden, zehn Thalern, pflichemäßig Bedache 
zu nehmen. Daran geschiehe Unsere Meinung. 
Dresden, am 222sten Juni 1822. 
von Zezschwit. 
Goctsieh Neumann, 8.
	        
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