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Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
23.
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42.) Generalverordnung,
die Steuer-Moderationen und die deshalb anzustellenden Eroͤrterungen betreffend,
vom 22 sten Juli 1827.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. ec. ꝛc.
Liebe getreue. Wir haben beschlossen, die Steuer-Moderationen und Befreiungen,
welche mit Ablauf des Jahres 1824. zu Ende gehen, und derenthalber im Laufe der
jetzigen Landesbewilligung, nach Maßgabe Unseres Generalis vom 15ten Januar 1819.
wiederum die noͤthigen Erörterungen anzustellen wären, im Allgemeinen, jedoch mie Aus-
nahme der Fälle, wo deren Aufhebung entweder bereits bestimme angeordnee worden ist,
oder von Unserm Ober-Sceuer-Collegio, den Umständen nach, noch verfüge werden wird,
bis zu Ende der nächstkünftigen tandesbewilligung forcbestehen zu lassen.
Wie es nun sonach der, nach dem angezogenen Generale, vorzunehmenden Localerörke=
rungen während der jetzigen Landesbewilligung, im Allgemeinen und ohne besondere An-
weisung, nicht bedarf; so wird solches den Geriches= und Steuerbehörden zur Nachach-
tung hierdurch bekannt gemacht.
Gegeben zu Dresden, am 22sten Juli 1322.
Peker Carl Wilhelm Graf von Hobenthal.
Carl Wilhelm Schmieder.
Gesetzsammlung 182z. 53 1