Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 387 ) 
„daß die Gendarmen, die bei den öffentlichen Feueranstalrcen und dem Feuerge- 
„räthe in den Dörfern, und bei den Feuerstärten und Oessen bemerkeen Mängel, 
„der Obrigkelt und respeceive den Dorf. Gerichts-Personen zur Uncersuchung an- 
„zeigen, auch diesen Uncersuchungen selbst beiwohnen sollen.“ 
Die im 
Spho 27. 
am Schlusse ereheilte Anweisung: „so haben sie solches der Obrigkeie zur baldigen 
„Abbülfe, und, insofern solche nicht erfolge, dem Ameshauptmanne, zu weitern deß- 
„halb zu nehmenden Maßregeln, anzuzeigen,“ wird in der Maße abgeändert: 
„daß sie solches dem Ameshaupemanne anzuzeigen haben, damit durch diesen die 
„nöthige Abhülfe bei der Obrigkeie, oder durch sonst geeignete Maßregeln, ver- 
„anlaßt werde.“ 
Der 
Iphus 20. 
ist dahin modificiret worden, „ 
„daß die Gendarmen, wenn sie Winkelschänken oder Winkelberbergen aufgefun- 
„den, sowohl überhaupe, wenn sie wahrnehmen, daß Jemand, der des Herber- 
„gens nicht befuge ist, Fremde beherberge, solches ungesäumt der Obrigkeit des 
„Orts, und, nach Besinden, dem Amtshaupemanne des Bezirks anzeigen sollen.“ 
Zum Spho 51. 
Die die Haussuchung, zum Behuf der Enedeckung begangener Holzdiebstähle, beeref- 
sende Stelle wird in nachstehender Maße abgeändere: 
„daß von den Gendarmen, zum Behuf der Enddeckung begangener Holzdiebstähle, 
„Haussuchung nur mit Vorwissen des Gerichtsherrn oder des Gerichtsverwalcers, 
„ — insofern aber Keiner von Beiden am Orte anwesend ist, mie Zuziehung 
„der tocal-Gerichts-Personen, — anzustellen ist.“ 
In Ansehung des 
Irhi 34. 
wird folgende Anweisung ertheilet: 
„Wenn Brod.= und Fleischtaxen niche befolge worden, ingleichen wenn Bäcker-Flei- 
„scher= und Kramergewichte auf dem tande und in Städten unrichtig sind, so haben
	        
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