Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(383) 
„die Gendarmen sich zwar aller eigenen Unkersuchung der deßfalls vorwalkenden Un- 
„Lgebührnisse zu enthalten, jedoch, was sie darüber bemerken, oder durch glaubwürdige 
„Zeugnisse erfahren, dem Améshaupemanne zu melden, damit durch diesen bei der 
„betreffenden Obrigkeit auf die erfoderliche Abstellung angecragen werde.“ 
Der im 
Gpho 36. 
in Beziehung auf den Karten- und Kalenderstempel bestimmten Obliegenheiten werden die 
Gendarmen hiermit enthoben. Dagegen sollen sie auf das unbesugee Hausiren Aufsiche 
führen, hierbei die wegen des Hausirens bestehenden, in den ihnen ausgehändigten Aus- 
zügen aus verschiedenen Gesehen und Verordnungen Seite 20 ff. angegebenen Vorschriften 
in Obacht nehmen, und unbefugte Hausirer, nebst den Waaren, welche sie bei sich führen, 
derjenigen Obrigkeit, unter deren Gerichtsbarkeit sie solche betroffen haben, überllefern. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 10ten August 1822.
	        
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