Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 25) 
0. 
Wenn eine Milikairperson eines Militairverbrechens, weshalb sie schon ein Mal be= Wiederholung 
strase worden, zum zweiten Male, oder noch öfter schuldig besunden wird, so wird, inso- der Verbrechen. 
fern nicht besondere Bestimmungen hierüber bei den einzelnen Verbrechen festgesese sind, 
die Strafe des neuen Verbrechens der Dauer oder dem Grade nach erhöht. Diese Ver- 
schärfung soll jedoch nur dann eintreten, wenn das zweite oder öftere Verbrechen unter 
gleichen Umständen verübe, oder wenn ein bereits im Kriege begangenes Verbrechen im 
Friedenszustande wiederholt worden ist. 
— 
10. 
Die auf Militairverbrechen gesetzten Strafen werden, sofern nicht bei einzelnen Ver- Verjaͤhrung. 
brechen besondre Bestimmungen deshalb gemacht worden, in zwanzig Jahren verjährt. 
Im uͤbrigen sind bei Beurtheilung dieser Verjährung die nämlichen Grundsätze anzuwen- 
den, welche bei gemeinen Verbrechen Scatt finden. 
11. 
Alle Pflicheverlehungen und Vergehungen gegen die Disciplin, welche den in diesem Wee die lecch- 
Strafgesegbuche ausdrücklich genannten Verbrechen und Vergehungen an Erheblichkeit teren Miltrarr= 
mich gleich kommen, sollen von den Vorgesetzten als Fehler wider die Disciplin bestraft degas 6 
12. 
. Die in Absiche der Disciplin jedesmal zu beobachtenden Vorschriften, soweic solche Erlaffung der 
nicht in dem Dienstreglement bestimmt sind, werden von dem obersten Befehlshaber ertheile. Vorschriften 
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befinden, ist daber Jeder, welcher über eine auf den Kriegssutg geseßte, oder über eine 
grôßere, auf unbestimmte Zeic von der Hauptarmee getrennte Truppenabtheilung, oder in 
einem belagerten oder berennten Plaßze, den Oberbefehl führt, berechtiget, die, den Um- 
ständen nach, erforderlichen Vorschristen wegen der Disciplin zu erlassen. 
16. 
Diese Vorschriften wegen der Disciplin (Art. 12.) sollen jedoch nur so lange gültig Wielange solche 
seyn, als die Truppen persammelt sind, oder die Truppenabeheilung von der Hauprarmee zültig find. 
entferne, oder der Platz emgeschlossen ist. 
14. 
Als auf dem Kriegs fuße stebend werden die Truppen, oder ein Theil derselben, Wenndie Trap- 
von dem Tage an betrachter, wenn die Feldverpflegung bei denselben, oder demjenigen Then gureben,
	        
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